BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.4.6 Vollflächige, punktuell bodeneingreifende Kampfmittelräumung

1 Geltungsbereich

Die Technische Spezifikation gilt für gewerbliche Leistungen zur vollflächigen, punktuell bodeneingreifenden Kampfmittelräumung in der Phase C.


2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Es gelten folgende allgemeine Verfahrensgrundsätze:

  • Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Kampfmittel ist zu vermeiden. Die Kampfmittel sind grundsätzlich manuell freizulegen.
  • Der hilfsweise Einsatz von Maschinen ist nur bei bekannter Tiefenlage der Kampfmittel zum Abtrag der überlagernden Bodenmassen zulässig. Der Maschineneinsatz hat umsichtig und schonend zu erfolgen.
  • Durch die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG erfolgt die
    • Identifizierung und
    • Feststellung der Transportfähigkeit

der aufgefundenen Kampfmittel.

  • Bei nicht transportfähigen Kampfmitteln sind die Arbeiten an der Fundstelle einzustellen. Die Fundstelle ist zu sichern. Der Fund ist dem KBD zu melden, der die weiteren Maßnahmen veranlasst.
  • Die Beseitigung richtet sich nach den länderspezifischen Regelungen.


3 Räumziele

Folgende Räumziele können erreicht werden:

1. Die uneingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik und ohne Tiefenbegrenzung hergestellt.

2. Die eingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik mit Tiefenbegrenzung und/oder Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Qualität (z. B. Begrenzung des Räumziels auf Störkörper oberhalb eines bestimmten Kalibers) hergestellt.


4 Vorgehensweise

Die Räumfläche wird systematisch und vollflächig mit aktiven und/oder passiven Sonden von der Geländeoberfläche aus untersucht. Lokalisierte Störkörper und identifizierte Kampfmittel werden geräumt. Eine Bearbeitung bis in den gewachsenen Boden kann erforderlich sein.

Die geophysikalische Erkundung ist je nach Notwendigkeit zweistufig durchzuführen. Nach dem Einsatz aktiver Sonden zur oberflächennahen Detektion von Störkörpern aus sowohl Nichteisen- als auch Eisenmetallen erfolgt dann die Erkundung mit passiven Sonden zur Ermittlung von ausschließlich ferromagnetischen Störkörpern.

Lokalisierte Störkörper werden unter Beachtung der allgemeingültigen Verfahrensgrundsätze und der DIN 4124 freigelegt, identifiziert und geborgen. Bei Räumungen mit vertraglich vereinbarter Tiefenbegrenzung ist das Vorgehen bei der Detektion von Störkörpern unterhalb der vorgegebenen Räumtiefe mit dem Auftraggeber abzustimmen.


5 Qualitätskontrolle

Die geräumten Flächen werden durch den Einsatz aktiver und/oder passiver Sonden überprüft. Die Kontrolle findet während der Maßnahme oder bei der Abnahme einer Teilleistung bzw. der Leistung statt. Näheres regelt die Technische Spezifikation A-9.4.2 „Abnahmebedingungen/Prüffeld“.


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