BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.4.13 Vollflächige, sedimenteingreifende Kampfmittelräumung

1 Geltungsbereich

Die Technische Spezifikation gilt für gewerbliche Leistungen zur vollflächigen, punktuell sedimenteingreifenden Kampfmittelräumung in Gewässern in der Phase C.


2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Es gelten folgende allgemeine Verfahrensgrundsätze:

  • Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Kampfmittel ist zu vermeiden. Die Kampfmittel sind grundsätzlich manuell freizulegen.
  • Der hilfsweise Einsatz von Maschinen ist bei bekannter Tiefenlage der Kampfmittel zum Abtrag der überlagernden Bodenmassen zulässig. Der Maschineneinsatz hat umsichtig und schonend zu erfolgen.
  • In Abhängigkeit der Gewässerverhältnisse und der Räumtechnologie sind besondere Schutzmaßnahmen, z. B. ein Stromschild, erforderlich. Diese sind umsichtig einzusetzen und deren Auswirkungen auf Personal und Gerät laufend zu bewerten und zu kontrollieren.
  • Durch die Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG erfolgt die Identifizierung und Beurteilung der Transportfähigkeit der aufgefundenen Kampfmittel.
  • Wird ein Taucher eingesetzt, hat dieser die Befähigung nach § 20 SprengG nachzuweisen. Er wird als Verantwortliche Person gemäß § 19 SprengG eingesetzt. Er nimmt die Identifizierung und Beurteilung der Transportfähigkeit der aufgefundenen Kampfmittel vor.
  • Der Einsatz von Unterwassermagneten ist nur für die Bergung von auf der Gewässersohle liegenden ferromagnetischen Körpern geeignet.
  • Bei nicht transportfähigen Kampfmitteln sind die Arbeiten an der Fundstelle einzustellen. Die Fundstelle ist zu sichern. Der Fund ist dem KBD zu melden, der die weiteren Maßnahmen veranlasst.
  • Die Beseitigung der Kampfmittel richtet sich nach den länderspezifischen Regelungen.


3 Räumziele

Folgende Räumziele können erreicht werden:

1. Die uneingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik und ohne Tiefenbegrenzung hergestellt.

2. Die eingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik mit Tiefenbegrenzung und/oder Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Qualität (z. B. Begrenzung des Räumziels auf Störkörper oberhalb eines bestimmten Kalibers) hergestellt.


4 Vorgehensweise

Die Gewässersohle wird durch einen Taucher oder eine Tauchergruppe mit der Sonde mäanderförmig systematisch und vollflächig abgeschwommen. Bei geneigter Gewässersohle ist diese aufwärts abzuschwimmen, um einen optimalen Blickwinkel zu gewährleisten. Die Navigation unter Wasser erfolgt durch geeignete Hilfsmittel, wie z. B. Grundleinen aus nicht ferromagnetischem Material. Die handgeführten Sonden sind auf die jeweiligen Verhältnisse abzustimmen. Kann das Personal die Störkörper nicht ohne Hilfsmittel freilegen, können als solche beispielsweise Spüllanzen, Luftheber oder Bagger eingesetzt werden. In besonderen Fällen kann auch ein Verbau eingesetzt werden. Strömungen können Schutzmaßnahmen, wie z. B. ein Stromschild, erforderlich machen. Diese Schutzmaßnahmen sind so zu planen und einzusetzen, dass die Sondierung und Räumung unterstützt und Einschränkungen handhabbar bleiben.

Die Taucher, die den Störkörper letztendlich freilegen, identifizieren und bedarfsweise bergen, müssen über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen.

Bei der Räumung mittels Unterwassermagneten wird die Gewässersohle mäanderförmig vollflächig abgesucht. Der Unterwassermagnet ist von einer geeigneten schwimmenden Einheit an einem Kran auf der Gewässersohle abzulassen. Die Position des Magneten ist kontinuierlich aufzuzeichnen und dauerhaft zu dokumentieren. Hiermit ist nachzuweisen, dass die Gewässersohle vollflächig und lückenlos bearbeitet wurde. Eine Lastandruckkontrolle ist kontinuierlich durchzuführen. Anhaftende Kampfmittel sind mit besonderer Vorsicht abzunehmen und auf Handhabungsfähigkeit zu kontrollieren.

Nach Hieven des Magneten sind die anhaftenden Körper durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG zu begutachten und bei Identifikation von Kampfmitteln über die weitere Verfahrensweise zu entscheiden. Kampfmittel und Schrott sind separat in einer beiliegenden Schute bzw. in einem Bereitstellungslager abzulegen.

Bei der Räumung mit einem Greifer- oder Löffelbagger mit Siebvorrichtung (ggf. zusätzliche Spülunterstützung) wird die Gewässersohle im vorgegebenen Räumfeld vollflächig abgesucht. Aus der vorangegangenen Auswertung der geophysikalischen Sondierung werden besonders starke Anomalien im Vorfeld durch Tauchereinsatz (s. Abschnitt 4.1.1 in Anhang A-4) hinsichtlich ihrer Gefährdung untersucht, ggf. geräumt oder für den Geräteeinsatz freigegeben.

Durch Einsatz der Löffel- oder Baggergreifer als Siebgreifer oder -löffel wird beim Fördern der Körper das Sediment (z. B. Sand) entsprechend der Siebweite im Wasser ausgespült. Der Ausspülvorgang kann durch den Einsatz von Spüldüsen an oder in den Greifer- oder Löffelschalen unterstützt werden. Das Spülen sollte dabei noch während des Förderns unter Wasser erfolgen. Durch den Einsatz eines sogenannten GPS-gestützten Baggersichtsystems ist das Räumziel in der Fläche und der Tiefe einhaltbar.

Die im Greifer- oder Löffelsieb verbliebenen Körper mit Anhaftungen aus Sediment werden in einem Behälter abgelegt, durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprenG begutachtet und bei Identifikation von Kampfmitteln und Schrott separat im Bereitstellungslager bzw. in einem beiliegenden Behälter (Schute) abgelegt.


5 Qualitätskontrolle

Die geräumten Flächen werden durch den Einsatz aktiver und/oder passiver Sonden überprüft. Die Kontrolle findet während der Maßnahme oder bei der Abnahme einer Teilleistung bzw. der Leistung statt. Näheres regelt die Technische Spezifikation A-9.4.2 „Abnahmebedingungen/Prüffeld“.

Flächen, die mit einem Unterwassermagneten bearbeitet wurden, können nachträglich nicht durch geophysikalische Untersuchungen überprüft werden. Hier bietet sich eine Kontrolle durch Taucher an.


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