BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.4.3 Baubegleitende Kampfmittelräumung

1 Geltungsbereich

Die Technische Spezifikation gilt für gewerbliche Leistungen zur baubegleitenden Kampfmittelräumung (sicherheitstechnische Begleitung) in der Phase C.


2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Es gelten folgende allgemeine Verfahrensgrundsätze:

  • Der verantwortlichen Person obliegt bei allen Eingriffen in den kampfmittelverdächtigen Untergrund die verantwortliche Steuerung und Koordination (Weisungsbefugnis nach SprengG).
  • Das für die Ausführung der Erdarbeiten eingesetzte Personal ist vor Beginn der Arbeiten und bei Wiederaufnahme nach längerer Unterbrechung maßnahmenbezogen zu unterweisen (Gefährdungspotential, lagenweiser Ausbau, Weisungsbefugnis).
  • Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Kampfmittel ist zu vermeiden. Die Kampfmittel sind grundsätzlich manuell freizulegen.
  • Durch die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG erfolgt die Identifizierung und Feststellung der Transportfähigkeit der aufgefundenen Kampfmittel.
  • Bei nicht transportfähigen Kampfmitteln sind die Arbeiten an der Fundstelle einzustellen. Die Fundstelle ist zu sichern. Der Fund ist dem KBD zu melden, der die weiteren Maßnahmen veranlasst.
  • Die Vernichtung richtet sich nach den länderspezifischen Regelungen.


3 Räumziele

Ziele der baubegleitenden Kampfmittelräumung sind die:

1. frühzeitige Erkennung und Beseitigung von Gefahren durch Kampfmittel,

2. Verhinderung von Kampfmittelverlagerungen,

3. Verhinderung der Überbauung kampfmittelbelasteter Bereiche.


4 Vorgehensweise

Bei diesem Räumverfahren wird der Boden mit aktiven und/oder passiven Sonden untersucht. Nach Freigabe durch die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG kann der Boden unter zusätzlicher visueller Kontrolle schichtweise ausgebaut werden. Dieser Vorgang wird bis zum Erreichen der Aushubsohle wiederholt.

Zur Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit sind die Aushubsohle und die Grubenböschungen bzw. -wände in Abhängigkeit von den vermuteten Kampfmitteln mittels aktiver und/oder passiver Sonden vollflächig und systematisch zu untersuchen und ggf. zu räumen.

Die DGUV Regel 113-003, Anhang 5 „Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Fundmunition“ ist zu beachten.


5 Qualitätskontrolle

Die Aushubsohlen, die Böschungswände und der Aushub werden mit aktiven und/oder passiven Sonden überprüft. Die Kontrolle findet während der Maßnahme oder bei der Abnahme einer Teilleistung bzw. der Leistung statt. Weitere Regelungen zur Abnahme befinden sich in der Technischen Spezifikation A-9.4.2 „Abnahmebedingungen/Prüffeld“. Prüffelder werden nicht eingerichtet.


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