BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.4.1 Fachspezifische Anforderungen an freiberuflich Tätige

1 Geltungsbereich

Diese Technische Spezifikation definiert die fachspezifischen Anforderungen an freiberuflich Tätige (fbT) in der Phase C.

Die fachliche Eignung für die Erbringung von Ingenieur- bzw. Planungsleistungen zur Kampfmittelräumung ist aufgrund der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit zu beurteilen.


2 Allgemeine Kenntnisse

2.1 Fachtechnisch

Die Ingenieurleistungen im Bereich der Kampfmittelräumung (KMR) erfordern natur- und ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen:

  • fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der KMR:
    • funktionelle, technische und organisatorische Planung von KMR-Vorhaben,
    • Aufbau- Funktions- und Wirkungsweise von Munition,
    • Umgang mit Fundmunition,
    • Umgang mit Explosivstoffen, Nebel-, Reiz- und Kampfstoffen,
    • Beurteilung und Bewertung der Anwendung zweckmäßiger Räumverfahren,
    • Einsatz von Baugeräten in der KMR,
    • Erfahrungen/Kenntnisse im Tiefbau.
  • Kenntnisse im Arbeitsschutz,
  • Kenntnisse in Datenaufnahme, Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung,
  • Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke.


2.2 Rechtlich

Kenntnis folgender einschlägiger Rechtsvorschriften:

  • SprengG und untergesetzliche Regelungen,
  • Kampfmittelverordnungen der Länder.

Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere

  • Chemikaliengesetz,
  • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung,
  • Bundes-Immissionsschutzrecht,
  • Arbeitsschutzgesetz,
  • Wasserhaushaltsgesetz,
  • Naturschutzrecht,
  • Gefahrstoffverordnung,
  • GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt,
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz,
  • Landesbodenschutzgesetze und zugehörige Rechtsvorschriften,
  • Landesabfallgesetze,
  • Landeswassergesetze und zugehörige Rechtsvorschriften,
  • Unfallverhütungsvorschriften / Berufsgenossenschaftliche Regelwerke,
  • Vertragsrecht (BGB, VgV, VOB, HOAI),
  • Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung.


3 Besondere fachliche Kenntnisse

Das Erstellen von Räumkonzepten, die Durchführung der Räumplanung und Ausführungsplanung sowie die örtliche Bauüberwachung in der Phase C stellen besondere fachliche Anforderungen an den/die Bearbeiter. Zu folgenden Planungs- bzw. Durchführungsphasen sind - zu den in folgenden Leistungsbildern (Unterkapiteln) dargestellten Tätigkeiten - vertiefte Fachkenntnisse der KMR erforderlich:


3.1 Erstellung von Räumkonzepten gem. Leistungsbild „Räumkonzept“, Abschnitt 1 in A-7.2.7

  • Grundlagenermittlung: Ermitteln und Auswerten der vorliegenden Informationen, Defizite aufzeigen, notwendige Vorarbeiten benennen,
  • Vorarbeiten zum Räumkonzept: Planen der Vorarbeiten und Auswerten derer Ergebnisse,
  • Erarbeiten des Räumkonzeptes:
    • Darstellen und Erläutern der relevanten Kostenwirkungsfaktoren,
    • Untersuchen geeigneter Räumverfahren unter Zeit- und Kostenaspekten,
    • Erarbeiten der favorisierten Lösung einschließlich Kostenermittlung.


3.2 Durchführung der Räumplanung und Ausführungsplanung gem. Leistungsbild „Ausführungsplanung“, Abschnitt 2 in A-7.2.7

  • Vorbereiten der Vergabe (Aufstellen der Verdingungsunterlagen u.a. mit Leistungsverzeichnissen),
  • Prüfen, ob eine besondere Gesundheitsschutzplanung erforderlich ist,
  • Mitwirken im Vergabeverfahren.


3.3 Durchführen der örtlichen Bauüberwachung (öBü) gem. Leistungsbild „Örtliche Bauüberwachung bei Kampfmittelräummaßnahmen“ in A-7.2.8

  • Kontinuierliches Überwachen der kampfmitteltechnischen Arbeiten,
  • Sicherstellen einer lückenlosen Dokumentation der Räumarbeiten gemäß A-9.4.10 und Erstellen des Räumstellenabschlussberichtes unter Beachtung der Anforderungen gem. A-6.2,
  • Prüfen der Bautagesberichte und Aufmaße des AN, Prüfen von Rechnungen, Mitwirken bei der Leistungsabnahme.


4 Nachweise

Die Nachweise zu den Allgemeinen Anforderungen sind durch den Bieter im Vergabeverfahren beizubringen.


4.1 Personelle Anforderungen

Zur Eignung muss der fbT zu seiner beruflichen Bildung, fachspezifischen Ausbildung und praktischen Erfahrung folgende Nachweise führen:

  • Abgeschlossenes Studium mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung an einer Universität oder Fachhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation,
  • Eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit im Bereich Kampfmittelräumung,
  • Gültige(r) Befähigungsschein(e) des/der beauftragten Mitarbeiter(s) gemäß § 20 SprengG (für die öBü).

Folgende besonderen fachlichen Kenntnisse sind nachzuweisen:

  • Referenzliste über die in den letzten 3 Jahren durchgeführten Projekte, in denen der fbT maßgebliche Entscheidungen zu treffen hatte,
  • Beschreibung von ausgewählten Projekten, mit denen der Nachweis der gestellten Anforderungen nachvollziehbar belegt werden kann,
  • Ausbildung / beruflicher Werdegang der/des verantwortlichen Projektbearbeiter(s),
  • ggf. Veröffentlichungsliste,
  • ggf. Arbeitsproben.

Soweit dem fbT auch Aufgaben des SiGeKo übertragen werden sollen, muss er ferner die Anforderungen gemäß A-9.1.11 erfüllen.


4.2 Technische Ausstattung

Der fbT muss über die erforderliche Geräteausstattung zur Bearbeitung der jeweils beauftragten Leistungen der Phase C verfügen. Dies sind z. B.:

  • Technische Ausstattung zur computergestützten Bearbeitung von Karten und Plänen,
  • Geräte zur geodätischen Vermessung im Gelände (mechanisch und/oder per GPS),
  • Detektor für ferromagnetische Körper (Gradiometer gem. A-9.3.15),
  • Metalldetektor (MS-Sonde gem. A-9.3.13).


4.3 Organisatorische Anforderungen

Es ist ein die fachlichen Anforderungen der BFR KMR erfüllendes Qualitätsmanagementsystem zu führen und nachzuweisen.


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