A-9.4.14 Abtrag des Sedimentes mit Separation von Kampfmitteln (Volumenräumung/Separation)
1 Geltungsbereich
Die Technische Spezifikation gilt für gewerbliche Leistungen für den Abtrag des Sediments mit Separation von Kampfmitteln in Gewässern (Volumenräumung/Separation) in der Phase C.
2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Es gelten folgende allgemeine Verfahrensgrundsätze:
- Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Kampfmittel ist zu vermeiden.
- Der Abgrabungs- und Förderprozess sowie die Separationsarbeiten sind mit geeigneten technischen Maßnahmen auszustatten, die eine ständige Beobachtung der Arbeiten gewährleisten.
- Die Sicherheit des Personals und ggf. der Umgebung ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Splitterschutz, Entfernen des Personals während der Ablagerung des kampfmittelhaltigen Sedimentes) zu gewährleisten.
- Durch die Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG erfolgt die
- Identifizierung und
- die Beurteilung der Transportfähigkeit
der aufgefundenen Kampfmittel.
- Wird ein Taucher zur Beseitigung einzelner Störkörper vor den eigentlichen Abbaggerungen eingesetzt, hat dieser die Befähigung nach § 20 SprengG nachzuweisen. Er wird als Verantwortliche Person gemäß § 19 SprengG eingesetzt. Er nimmt die
- Identifizierung und
- die Beurteilung der Transportfähigkeit
der aufgefundenen Kampfmittel vor.
- Alle Arbeitsprozesse sowie die dafür einzusetzenden Geräte sind so zu konzipieren, dass das geforderte Leistungsziel unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und des Schutzes der Umgebung erreicht wird.
- Werden während des Separationsprozesses nicht transportfähige Kampfmittel gefunden, sind die Arbeiten einzustellen. Der Fund ist dem KBD zu melden, der die weiteren Maßnahmen veranlasst.
- Die abgegrabenen Sedimente sind gemäß den länderspezifischen Anforderungen geeignet zu lagern bzw. zu entsorgen.
- Die Beseitigung der Kampfmittel richtet sich nach den länderspezifischen Regelungen.
3 Räumziele
Folgende Räumziele können erreicht werden:
1. Die uneingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik und ohne Tiefenbegrenzung hergestellt.
2. Die eingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik mit Tiefenbegrenzung und/oder Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Qualität (z. B. Begrenzung des Räumziels auf Störkörper oberhalb eines bestimmten Kalibers) hergestellt.
4 Vorgehensweise
Die Kampfmittelräumung durch Abtrag des Sedimentes umfasst drei Arbeitsschritte:
- Abbau des Sedimentes,
- Trennung der Kampfmittel aus dem abgebauten Sediment,
- Transport des Sedimentes von der Abbaustelle zum Ablagerungsort und dortige Ablagerung.
Die Fläche, in der das Sediment abgebaut werden soll, ist einzumessen und zu kennzeichnen.
In Abhängigkeit der Ergebnisse der technischen Erkundung der Phase B und ggf. ergänzenden Untersuchungen vor der eigentlichen Kampfmittelräumung kann die Notwendigkeit bestehen,
- vor der eigentlichen Abgrabung einzelne, als besonders problematisch eingestufte Objekte, z. B. durch Taucher, zu beseitigen. Für derartige Arbeiten gilt dann die Technische Spezifikation A-9.4.13 „Vollflächige, sedimenteingreifende Kampfmittelräumung“.
- die Sedimente, je nach vorgesehener Abgrabungstiefe und festgestelltem Kampfmittelinventar, in einer oder mehreren Schichten abzubauen. Bedarfsweise können schichtweise zwischengeschaltete geophysikalische Untersuchungen erforderlich werden.
Für den Abbau des Sedimentes, dessen Transport und für die Separation der Kampfmittel aus dem Sediment stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Sie können teilweise miteinander kombiniert werden.
Das Sediment wird mit folgenden Verfahren abgebaut:
- Greifer- oder Löffelbagger oder
- Eimerkettenbagger oder
- Saug- und/oder Hopperbagger.
Die Kampfmittel werden
- auf bzw. in der Gewässersohle oder
- auf einer Schute o. Ä. unmittelbar am Abgrabungsort oder
- nach Transport am Ablagerungsort
aus dem Sediment separiert.
Die Technologie zur eigentlichen Trennung von Kampfmittel und Sediment ist dem Einzelfall anzupassen.
5 Qualitätskontrolle
Die geräumten Flächen werden durch den Einsatz aktiver und/oder passiver Sonden überprüft. Die Kontrolle findet während der Maßnahme oder bei der Abnahme einer Teilleistung bzw. der Leistung statt. Näheres regelt die Technische Spezifikation A-9.4.2 „Abnahmebedingungen/Prüffeld“.