BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
Start TextteilAnhängeAnlagenMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite > Anhänge > A-9 Technische Spezifikationen > A-9.4 Phase C > A-9.4.15 Einzelpunkträumung in Gewässern

A-9.4.15 Einzelpunkträumung in Gewässern

1 Geltungsbereich

Die Technische Spezifikation gilt für gewerbliche Leistungen zur Bergung von Einzelpunkten in Gewässern in der Phase C.


2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Es gelten folgende allgemeine Verfahrensgrundsätze:

  • Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Kampfmittel ist zu vermeiden. Die Kampfmittel sind grundsätzlich manuell freizulegen.
  • Der hilfsweise Einsatz von Maschinen ist bei bekannter Tiefenlage der Kampfmittel zum Abtrag der überlagernden Bodenmassen zulässig. Der Maschineneinsatz hat umsichtig und schonend zu erfolgen.
  • In Abhängigkeit der Gewässerverhältnisse und der Räumtechnologie sind besondere Schutzmaßnahmen, z. B. ein Stromschild, erforderlich. Diese sind umsichtig einzusetzen und deren Auswirkungen auf Personal und Gerät laufend zu bewerten und zu kontrollieren.
  • Zur Freilegung und Räumung können Taucher, verschiedene Geräte (z. B. Bagger, Schachtringe, Unterwassermagnet) oder Verfahrenskombinationen eingesetzt werden.
  • Durch die Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG erfolgt die Identifizierung und die Beurteilung der Transportfähigkeit der aufgefundenen Kampfmittel.
  • Wird ein Taucher eingesetzt, hat dieser die Befähigung nach § 20 SprengG nachzuweisen. Er wird als Verantwortliche Person gemäß SprengG eingesetzt. Er nimmt die Identifizierung und die Beurteilung der Transportfähigkeit der aufgefundenen Kampfmittel vor.
  • Der Einsatz von Unterwassermagneten ist nur für die Bergung von auf der Gewässersohle liegenden ferromagnetischen Körpern geeignet.
  • Bei nicht transportfähigen Kampfmitteln sind die Arbeiten an der Fundstelle einzustellen. Die Fundstelle ist zu sichern. Der Fund ist dem KBD zu melden, der die weiteren Maßnahmen veranlasst.
  • Die Beseitigung der Kampfmittel richtet sich nach den länderspezifischen Regelungen.


3 Räumziele

Folgende Räumziele können erreicht werden: Die uneingeschränkte Nachnutzung der Fläche wird durch Räumung der Kampfmittel nach dem Stand der Technik hergestellt.


4 Vorgehensweise

Der Störpunkt ist geodätisch exakt auf dem Gewässergrund zu lokalisieren und eindeutig zu markieren. Ungenauigkeiten der Markierung, z. B. durch Strömungen, sind nicht zulässig.

Das Objekt wird durch einen Taucher oder durch die vorgenannten Geräte oder Verfahrenskombinationen unter Einsatz notwendiger Hilfstechniken freigelegt.

Eine Verantwortliche Person nach § 19 SprengG mit Befähigungsschein nach § 20 SprengG identifiziert und inspiziert das Objekt. Bedarfsweise sind hierfür Taucher mit gleicher Qualifikation einzusetzen.

Die Verantwortliche Person nach § 19 SprengG entscheidet je nach Befund über die weitere Vorgehensweise.

Nachdem die Handhabungsfähigkeit festgestellt oder hergestellt wurde, kann das Kampfmittel mit geeigneten Verfahren an die Wasseroberfläche gefördert werden.

Um die vollständige Beseitigung der Störkörper zu belegen, ist nach der Bergung des festgestellten Objektes der Bereich des Störkörpers unmittelbar anschließend mit geeigneten geophysikalischen Verfahren zu untersuchen.



5 Qualitätskontrolle

Die geräumten Flächen werden durch den Einsatz aktiver und/oder passiver Sonden überprüft. Die Kontrolle findet während der Maßnahme oder bei der Abnahme einer Teilleistung bzw. der Leistung statt. Näheres regelt die Technische Spezifikation A-9.4.2 „Abnahmebedingungen/Prüffeld“.


▲ zurück nach oben