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A-1.3 Verfahrensablauf Länder

Die Bundesländer haben das Kampfmittelbeseitigungsrecht sehr unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern existieren Kampfmittelverordnungen. In einigen Bundesländern ist Rechtsgrundlage das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen haben viele Bundesländer Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Empfehlungen oder Merkblätter erlassen.

Im Verhältnis zwischen den Gefahrenabwehrbehörden, anderen Verwaltungsträgern, z. B. dem Bund, und Grundstückseigentümern sind ausschließlich Gesetze und Rechtsverordnungen rechtlich bindend. Parlamentsgesetze werden als formelle Gesetze und Rechtsverordnungen als Gesetze im materiellen Sinne bezeichnet.

Landesrechtliche Verwaltungsvorschriften, ministerielle Erlasse oder sonstige Bekanntmachungen von Landesministerien binden ausschließlich die nachgeordneten Landesbehörden und entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen im Außenrechtsverhältnis, z. B. gegenüber einem Grundstückseigentümer oder im Verhältnis zu anderen Verwaltungsträgern, z. B. gegenüber dem Bund.

Merkblätter und Empfehlungen sind noch weniger rechtlich bindend, auch wenn sie für die Praxis der Kampfmittelbeseitigung viele praktische Hinweise und Hilfestellungen enthalten.

Bei der Kampfmittelräumung handelt es sich um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Grundsätzlich verantwortlich für die Abwehr von Gefahren ist nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, die auch als Zustandsstörer bezeichnet werden. Eine Heranziehung der Verursacher von abgeworfenen Bomben oder von verschossener Munition scheidet aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen regelmäßig aus.

Da das Einsammeln, Bergen, Entschärfen, Befördern/Verbringen, Lagern und Vernichten von Kampfmitteln aufgrund des Gefährdungspotenzials besondere Kenntnisse und technische Vorkehrungen erfordert, haben die meisten Länder in ihren Kampfmittelverordnungen oder Verwaltungsvorschriften geregelt, dass der konkrete Umgang mit Kampfmitteln speziell hierzu eingerichteten Stellen, den sog. Kampfmittelräumdiensten vorbehalten ist. Die Räumkommandos werden i. d. R. als Hilfsdienste der örtlich zuständigen Polizei- oder Ordnungsbehörden oder auf Anforderung im Wege der Amtshilfe für die Ordnungsbehörde zuständig.

Die Kampfmittelbeseitigungsdienste sind jedoch nur für den unmittelbaren Umgang mit Kampfmitteln zuständig, nicht hingegen für vorbereitende Maßnahmen wie z. B. Gefahrenerkundung, Untersuchung und Sondieren. Für diese Maßnahmen ist i. d. R. der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder bei Baumaßnahmen der Bauherr verantwortlich. Dies ergibt sich in den meisten Bundesländern aus den in den Kampfmittelverordnungen geregelten Aufgabenzuweisungen für die Kampfmittelräumdienste und im Übrigen aus allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts.

Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen und Regelungen je Bundesland gesondert dargestellt. Die einzelnen Kapitel sind dabei so aufgebaut, dass zunächst die Rechtsgrundlagen, dann die Kampfmittelräumdienste, die Kostenverteilung zwischen Land und Pflichtigem und schließlich die länderspezifischen Besonderheiten dargestellt werden.


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