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A-1.3.16 Thüringen

Die Kampfmittelbeseitigung basiert auf folgenden Rechtsvorschriften:

  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (KampfMGAVO) vom 12.09.2016,
  • Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 23.02.1998 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 11/1998) zur Übertragung von Entschärfung, Transport, Lagerung und Vernichtung von Kampfmitteln auf die Firma Tauber Delaborierung GmbH; letzte Änderung am 23.02.2005, Thüringer Staatsanzeiger 11/2005.

Mit o. g. Erlass des Thüringer Innenministeriums wurde die Firma Tauber wie folgt beauftragt (siehe „Bekanntmachung zur Beteiligung Träger öffentlicher Belange im Städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch und in bauaufsichtlichen Verfahren“ im Thüringer Staatsanzeiger):

„Gemäß § 4 der Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (KampfMGAVO) vom 26. September 1996 (ThürStAnz Nr. 42/1996 S. 1894) wird die Tauber Delaborierung GmbH, In der Hochstedter Ecke 2, 99098 Erfurt – ab 01.12.1996 mit der Entschärfung, dem Transport, der Lagerung und der Vernichtung von Kampfmitteln sowie bei Bedarf mit der Beurteilung der Kampfmittelfreiheit eines Gebietes oder eines Grundstückes im Freistaat Thüringen beauftragt, Änderung der Firmenanschrift: ThürStAnz Nr. 31/2022: Tauber Delaborierung GmbH, Osterlange 25, 99189 Elxleben.

Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt durch die Firma ab 01.12.1996 im Auftrag und auf Kosten der Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter.

Alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung obliegen somit dem freien Wettbewerb. So hat der Grundstückseigentümer oder Berechtigte die Kampfmittelsuche im freien Wettbewerb an ein geeignetes Unternehmen (Voraussetzungen nach Sprengstoffgesetz) seiner Wahl zu beauftragen. Zu den frei zu vergebenden Maßnahmen zählen auch die historische Recherche, das Suchen nach Kampfmitteln, die Untergrunduntersuchung und die Ausgabe einer Freigabebescheinigung.


Kostentragung:

Aus Billigkeitsgründen und ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung erstattet bzw. übernimmt das Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 230) nach Antragstellung die Kosten für Befördern/Verbringen, Lagerung und Vernichtung von nicht ehemaliger reichseigener Munition und so genannten Fehlalarmen gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften und Privatpersonen. Das besagte Grundstück darf zudem nicht für die Erzielung von Einkünften genutzt werden.

Beim Auffinden von ehemals reichseigener Munition sind alle Rechnungsempfänger antragsberechtigt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt eine Kostenrückerstattung beim Bund (vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben). Der Bund erstattet die Kosten für Befördern/Verbringen, Lagerung und Vernichtung nach geltender Staatspraxis. Sind Flächen nachweislich mit ehemaliger reichseigener Munition belastet, kann das Thüringer Landesverwaltungsamt beim Bund einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die Kampfmittelsuche stellen. Ein vorheriges Antragsverfahren ist notwendig. Bei allen anderen Maßnahmen sind sämtliche Kosten durch den Grundstückseigentümer oder Berechtigten zu tragen.


Abb. A-1.3.16-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Thüringen


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