BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
Start TextteilAnhängeAnlagenMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite > Anhänge > A-1 Verfahrensabläufe > A-1.3 Verfahrensablauf Länder > A-1.3.14 Sachsen-Anhalt

A-1.3.14 Sachsen-Anhalt

Die Kampfmittelbeseitigung im Land Sachsen-Anhalt erfolgt aufgrund folgender Rechtsvorschriften:

Die Kampfmittelbeseitigung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und obliegt grundsätzlich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau und in Magdeburg sowie Halle die jeweilige Polizeiinspektion.

Eine gesetzliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Einschaltung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei Bauvorhaben besteht nicht. Grundsätzlich hat jedoch ein Bauherr vor Beginn der Bauarbeiten das betreffende Grundstück auf Kampfmittelfreiheit überprüfen zu lassen. Dies erfolgt in einem Antragsverfahren bei der zuständigen Sicherheitsbehörde (s. links). Diese bittet den Kampfmittelbeseitigungsdienst ggf. um Auskünfte zur Belastungssituation des Grundstücks und, soweit notwendig, um Amtshilfe für Gefahrenerforschungs- und -beseitigungsmaßnahmen (insbesondere Sondierungen).

Ggf. notwendige Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen werden je nach Einzelfall vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder von einer Kampfmittelräumfirma durchgeführt. Kampfmittelräumfirmen dürfen Umgang mit Kampfmitteln nur haben, wenn der Kampfmittelbeseitigungsdienst vor Beginn von Kampfmittelüberprüfungen bestätigt, dass er keine Bedenken hat. Hierzu hat die Räumfirma über die Sicherheitsbehörde beim Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Räumstellenanmeldung zu erstatten. Nach Abschluss der Maßnahme hat die Räumfirma unverzüglich einen entsprechenden Abschlussbericht beim Kampfmittelbeseitigungsdienst vorzulegen. Die Leistungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind kostenfrei.


Abb. A-1.3.14-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Sachsen-Anhalt


▲ zurück nach oben