BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
Start TextteilAnhängeAnlagenMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite > Anhänge > A-1 Verfahrensabläufe > A-1.3 Verfahrensablauf Länder > A-1.3.12 Saarland

A-1.3.12 Saarland

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist das Saarländische Polizeigesetz (SPolG). Hinweis: Ein neuer Erlass mit Hinweisen und Erläuterungen zur Kampfmittelbeseitigung ist in Vorbereitung.

Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln der beiden Weltkriege ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 SPolG.

Zuständig als untere Gefahrenabwehrbehörde ist die Ortspolizeibehörde gemäß § 80 Abs. 2 SPolG (sachliche Zuständigkeit), daneben – bei Gefahr im Verzug und wenn die Ortspolizeibehörde nicht rechtzeitig erreichbar ist – die Vollzugspolizei im Rahmen ihrer ergänzenden Notkompetenz. Die Polizeibehörden können zu ihrer Unterstützung den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Saarlandes einschalten. Seine Adresse lautet:

Landespolizeipräsidium

Direktion LPP 1

LPP 125 – Kampfmittelbeseitigungsdienst

Mainzer Straße 134-136

66121 Saarbrücken


Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Munitionsfunden liegen in der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde oder der Vollzugspolizei.

Nach Auffinden bzw. Freilegen eines Kampfmittels wird der Kampfmittelbeseitigungsdienst auf Anforderung der Ortspolizeibehörde, der Vollzugspolizei oder einer Privatperson tätig und führt dann die Bergung, Entschärfung, das Befördern/Verbringen, die Zwischenlagerung und die Vernichtung von freigelegter oder freigewordener Kriegsmunition durch.

Soweit der Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Gefahrenabwehr tätig wird, trägt das Land die Kosten der Kampfmittelräumung. Das Land als Träger des Kampfmittelbeseitigungsdienstes rechnet mit dem Bund nach Maßgabe des AKG die Tätigkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ab. Vorarbeiten wie Rodungen oder der Einsatz von Baggern sowie zusätzlichem schweren Gerät sowie der Einsatz von Spezialfirmen (Bohrlochsondierungen) gehen zu Lasten des Eigentümers bzw. des Bauherren.

Für Bundesbehörden oder bei Einsatz auf ehemaligen Konversionsgeländen ist der Einsatz des saarländischen Kampfmittelbeseitigungsdienstes kostenpflichtig.



Abb. A-1.3.12-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung im Saarland


▲ zurück nach oben