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A-1.3.9 Niedersachsen

Nach Artikel 30 des Grundgesetzes ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder. Für die Beseitigung von Kampfmitteln der beiden Weltkriege sowie für damit belastete Böden trifft das Grundgesetz keine besonderen Regelungen. Die Erledigung dieser Aufgaben ist als Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit der Allgemeinheit geboten.

Ein spezielles Gesetz oder eine Kampfmittelverordnung sind für das Land Niedersachsen nicht erlassen worden. Auf der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist ein Merkblatt „Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen“ hinterlegt, das Hinweise, Informationen und Empfehlungen zum Umgang mit Kampfmitteln gibt.

Die Kampfmittelbeseitigung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, für die gem. § 97 Abs. 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) die Gemeinden in ihrem Gebiet als Gefahrenabwehrbehörden zuständig sind. Zur Unterstützung der Gemeinden hat das Land Niedersachsen beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) ein Kampfmittelbeseitigungsdezernat eingerichtet. Dort werden personelle und technische Mittel bereitgehalten, die im Rahmen der Amtshilfe für die zuständigen Gemeinden eingesetzt werden können. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) ist selber keine Gefahrenabwehrbehörde. Die Anschrift lautet:

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

Regionaldirektion Hameln-Hannover

Dezernat 5 – Kampfmittelbeseitigung

Dorfstraße 19

30519 Hannover

kbd-einsatz[at]lgln.niedersachsen.de


Die Gefahrenabwehrbehörden, d. h. die Gemeinden, sind für die notwendigen Gefahrenerforschungsmaßnahmen einschließlich Kampfmittelsondierungsmaßnahmen zuständig. Kampfmittelsondierungen werden von Grundstückseigentümern, Bauherren oder der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde beauftragt und von einer befähigten gewerblichen Räumfirma durchgeführt. Die Kampfmittelräumstellen sind beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzumelden. Die gleichzeitige Anmeldung beim KBD stellt sicher, dass die Räumstellen von dort fachtechnisch begleitet werden.

Die Bergung von Kampfmitteln und die spezielle Freilegung von Großkampfmitteln werden grundsätzlich von gewerblichen Räumfirmen im Auftrag und auf Rechnung der Gemeinden oder des Grundstückseigentümers bzw. Bauherren durchgeführt. Hierbei spricht der Kampfmittelbeseitigungsdienst Empfehlungen über Art und Weise der Freilegung aus. Die Beseitigung der aufgefundenen Kampfmittel erfolgt durch den KBD. Sofern die Vernichtung nicht an Ort und Stelle erfolgt, werden die Kampfmittel zu einem der landeseigenen Munitionszwischenlager befördert, wo die abschließende Sortierung und Verpackung für den Weitertransport in die gewerbliche Vernichtung erfolgt.

Die Kampfmittelbeseitigung durch den KBD (tatsächliche Bergung, Entschärfung, Transport und falls erforderlich Sprengung vor Ort) erfolgt aus Billigkeitsgründen kostenfrei. Eine beim Kampfmittelbeseitigungsdienst beauftragte Kriegsluftbildauswertung ist kostenpflichtig. Die Vor-Ort-Maßnahmen des Sondierens, Freilegens und Räumens werden von den gewerblichen Räumfirmen auf Kosten des Grundstückseigentümers oder Bauherren ausgeführt.



Abb. A-1.3.9-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen


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