A-1.3.6 Hamburg
Rechtsgrundlagen sind die Generalklausel im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14.03.1996 sowie die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KMVO) vom 13.12.2005. Die aktuelle Fassung vom 08.07.2014 ist unter https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KampfmVHA2005V1P1/part/S abrufbar. In der KMVO werden u. a. der Begriff Kampfmittel definiert und Anzeige-, Vorsorge-, Sicherungs- und Sondierungspflichten sowie Regelungen zu Betretungsverboten und Verantwortlichkeiten von Grundstückseigentümern festgesetzt.
Bauherren sind wie bisher verpflichtet, vor Eingriffen in den Baugrund beim Referat F 046 Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) eine Auskunft einzuholen, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von vier Wochen. Details zur Arbeit des Referats F 046 sind unter Das Referat Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV).
„Nur wenn es sich tatsächlich um eine Kampfmittel-Verdachtsfläche handelt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, weitere technische Vorsorgemaßnahmen bei den Bauarbeiten vorzunehmen. Erforderlich ist in Zukunft nicht mehr die vollständige Sondierung der gesamten zu bebauenden Fläche, sondern ein effektiver Schutz zur gefahrlosen Errichtung des jeweiligen konkreten Bauvorhabens. Hierzu bietet die Behörde für Inneres und Sport auf Antrag auch eine individuelle Beratung an.“ |
Details zur Arbeit des Referats F 045 Kampfmittelräumdienst sind unter folgender Internet-Adresse nachzulesen:
Formulare zu den Dienstleistungen der beiden o.a. Referate sind auf den angegebenen Internet-Seiten eingestellt.