4.3 Berücksichtigung von Kampfmittelbelastungen bei Infrastrukturmaßnahmen
Ohne Informationen keine Baumaßnahmen
(1) In die Bauplanung müssen Kenntnisse über Kampfmittelbelastungen einfließen, um Verzögerungen und Mehrkosten zu vermeiden. Eine Berücksichtigung der Erkundungsergebnisse der Phasen A und B ist notwendig. Sofern diese noch nicht vorliegen, ist eine frühzeitige Erhebung erforderlich. Aktuelle liegenschaftsbezogene Sachstandsinformationen zur Kampfmittelsituation stehen u. a. im INSA zur Verfügung. Mindestanforderung ist die Durchführung der Phase A. Wurde eine Phase A nicht durchgeführt, sind Bodeneingriffe möglichst zu vermeiden.
(2) Wurden in der Phase A KMVF lokalisiert, können entweder entsprechende Anpassungen in der Bauplanung vorgenommen werden oder ggf. notwendige Erkundungen der Phase B auf den KMVF eingeleitet werden. Zeitverzögerungen (z. B. Baustillstandszeiten) und Mehrkosten (z. B. Ausfall-, Räum- und Entsorgungskosten) können durch eine entsprechende Bauplanung im Vorfeld vermieden werden.
Baubegleitende Kampfmittelräumung
(3) In stark bebauten Bereichen kann z. B. durch die enge Bebauung, unterirdische Leitungen und auch allgemein sehr hohe Störkörperdichten im anthropogen geprägten Boden häufig keine Räumung von Kampfmitteln im Vorfeld von Baumaßnahmen stattfinden. Dann bleibt nur die Durchführung des Verfahrens der baubegleitenden Kampfmittelräumung. Hier sind die Vorgaben des Anhangs A-9.4.3 strikt zu beachten. Die Baustelle wird zur Räumstelle gem. Anhang A-9.1.10. Es ist damit zu rechnen, dass die (Tief-)Baumaßnahme in ihrem Fortschritt verzögert wird, da es u. a. Aufgabe der Verantwortlichen Person ist, Bodeneingriffe freizugeben. In Abhängigkeit der Fundsituation sind beim Antreffen von nicht handhabungsfähigen Kampfmitteln die Arbeiten ggf. auch ganz bis zum Ende der Vernichtung einzustellen.
Rückbau von Gebäuden und Oberflächenversiegelungen
(4) Vor entsprechenden Freilegungsarbeiten ist die Kampfmittelsituation zu klären. Es müssen mindestens Kenntnisse der Erkundungstiefe der Phase A vorliegen. Die Freilegungsarbeiten sind ggf. möglichst erschütterungsfrei auszuführen. Häufig wird eine Räumung im Vorfeld entsprechender Maßnahmen erfolgen müssen. Die Behandlung kontaminierter Bausubstanz erfolgt nach den abfallrechtlichen Regelungen (s. Baufachliche Richtlinien Recycling)1.
Charakterisierung der Baumaßnahme
- Liegt ein Flächennutzungs-/Bebauungsplan vor?
- Um welche Baumaßnahme, Art der Bebauung handelt es sich?
- Wohnbebauung
- Gewerbe
- Landwirtschaft/Garten
- Verkehrsanlagen
- Bauwerke mit Gründungsarbeiten (Flach-/Tiefgründung)
- Ver- und Entsorgungsleitungen
- Rückbau
- Ist die Lage oder Trassenführung geplanter Bauwerke bekannt?
- Sind unterirdische Bauwerke geplant?
- Kann ggf. auf eine Unterkellerung verzichtet werden?
- Ist mit einer Änderung des Planums (Aufhöhung oder Abschiebung) zu rechnen?
- Ist eine Änderung in der Flächennutzung bzw. der vorgesehenen Bebauung möglich (liegenschaftsbezogenes Ausbaukonzept, Bebauungsplan etc.)?
Kenntnisstand zur Kampfmittelsituation
- Welcher Informationsstand liegt vor?
- Welche Erkundungen / Räumungen wurden durchgeführt?
- Phase A
- Phase B
- Phase C 1
- Phase C 2
- Sind die vorhandenen Unterlagen bzw. der Erkundungsstand hinreichend belastbar?
- Sind im Bereich einzelner oder mehrerer KMVF/KMBF Baumaßnahmen vorgesehen oder liegen sie in unmittelbarer Nähe zu KMVF/KMBF (Flächenabgleich)?
- Sind Gefährdungen bekannt?
- Ist eine Kampfmittelbelastung zu vermuten oder ist sie nachgewiesen?
- Mit welchen Kampfmitteln, z. B. nach Sorte, Art, Typ, Art der Bezünderung ist zu rechnen?
- In welchem Umfang sind Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen?
Die BFR Recycling haben den Stand 2018.