4.1 Phasenschema Kampfmittelräumung
(1) Das „Phasenschema Kampfmittelräumung“ beschreibt die methodische Vorgehensweise, aus der sich die technischen Anforderungen für die Kampfmittelräumung ableiten. Es ist Grundlage für die Bearbeitung kampfmittelverdächtiger oder kampfmittelbelasteter Liegenschaften in der Zuständigkeit des Bundes.
(2) Die methodische Vorgehensweise umfasst (s. Abb. 4):
Phase A |
Historische Erkundung der möglichen Kampfmittelbelastung und Bewertung. |
Phase B |
Technische Erkundung der möglichen bzw. festgestellten Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung. |
Phase C1 |
Räumkonzept, Ausschreibung und Vergabe der Leistungen. |
Phase C2 |
Räumung, Abnahme und Dokumentation. |
(3) Bei Einzelfunden, kleinen Maßnahmen oder Sofortmaßnahmen kann die Räumung unter Verzicht der dargestellten Planungsschritte unmittelbar durchgeführt werden (s. Kap. 7.3).
(4) Um die Flächen nach Abschluss der Phasen einheitlich und vergleichbar einstufen zu können, werden sie fünf Kategorien zugeordnet. Diese werden im Kapitel 5 „Bewertung und Gefährdungsabschätzung“ erläutert.
4.1.1 Phase A – Historische Erkundung der möglichen Kampfmittelbelastung und Bewertung
(1) Liegen für eine Liegenschaft oder Fläche konkrete Hinweise auf einen Kampfmittelverdacht vor, ist dieser Verdacht in der Phase A zu untersuchen. Die Ergebnisse sind zu bewerten. Für die Bewertung sind die notwendigen Daten in der Regel im Rahmen einer Historisch-genetischen Rekonstruktion der Kampfmittelbelastung (HgR-KM) zu ermitteln.
HgR-KM
(2) Die HgR-KM basiert auf der Auswertung von Archivalien, Luftbildern und aktuellen Dokumenten (z. B. Räumberichten) sowie Zeitzeugenbefragungen. Eine Geländebegehung zum Abgleich der ausgewerteten Ergebnisse mit den örtlichen Verhältnissen ist im Regelfall durchzuführen. Weitergehende Geländeuntersuchungen (z. B. geophysikalische Sondierungen) werden i. d. R. nicht vorgenommen.
Archivalien
(3) Grundlage der HgR-KM sind Archivalien. Für eine fundierte und damit verlässliche Rekonstruktion sind alle relevanten Archivalien zu beschaffen. Die hierzu gehörenden Unterlagen sind im Anhang 2 definiert.
(4) Die Recherchen sind in in- und ausländischen Archiven durchzuführen. Das Provenienzprinzip, d. h. die Recherche in Beständen zuständiger Behörden und Einrichtungen, ist zu berücksichtigen. Für die HgR-KM werden auch Archivalien benötigt, die grundsätzliche Aspekte (z. B. zu Einsatzgebieten bestimmter Kampfmittel) behandeln.
(5) Um eine wirtschaftliche Bereitstellung von Archivalien und aktuellen Luftbildern zu gewährleisten, werden Archivrecherchen gemäß den Erlassen des BMVBS vom 17.12.1999 (Az. BS 33 B1012) bzw. des BMVg vom 24.03.2000 (WV II 7 Az 63-25-36/15) zentral durch das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL) durchgeführt und im Rahmen einer Historisch-genetischen Rekonstruktion ausgewertet (siehe auch Kapitel 4.2 sowie Anhang 1.1).
Archivaliendatenbank des NLBL
(6) Aus den Recherchen der vergangenen Jahre resultiert ein umfangreicher Archivalienbestand beim NLBL, der im Anhang 2 zusammenfassend beschrieben wird. Sämtliche Archivalien werden in der Archivaliendatenbank des NLBL erfasst. Hierdurch ist der unmittelbare Zugriff auf alle bearbeiteten Bestände und Archivalien möglich. Die Archivaliendatenbank ist ebenfalls im Anhang 2 erläutert.
(7) Die Auswertung der Archivalien setzt detaillierte Kenntnisse über grundsätzliche historische und militärische Zusammenhänge sowie langjährige Erfahrungen in diesem Fachgebiet voraus.
Abb. 4: Phasenschema Kampfmittelräumung
Ziele HgR-KM
(8) Ziele einer HgR-KM sind
- die historische Nutzung und historischen Vorgänge, die zu einer Kampfmittelbelastung geführt haben können, umfassend zu rekonstruieren,
- die potenzielle Kampfmittelbelastung räumlich und genetisch differenziert zu ermitteln,
- die Kostenwirkungsfaktoren zu erheben,
- ggf. kontaminationsverdächtige Flächen (KVF) auszuweisen,
- die potenzielle Belastung zu bewerten,
- weitere Maßnahmen zu empfehlen.
Kostenwirkungsfaktoren
(9) Über den Standort, die Kampfmittelbelastung und die rechtlichen Faktoren werden eine Vielzahl an Informationen und Daten benötigt. Diese Kostenwirkungsfaktoren sind als Bestandteil einer HgR-KM, sofern sie für die Bewertung relevant sind, vollständig zu erfassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Faktoren auch für die weitere Bearbeitung in den Phasen B und C wesentlich sind. Eine frühzeitige vollständige Datenerhebung vermeidet spätere, zumeist aufwändige Nacherhebungen.
Kampfmittelbedingte Faktoren
(10) Mit einer HgR-KM sollen die Ursachen (s. Anhang 2) für eine Kampfmittelbelastung ermittelt und die notwendigen Daten für die Bewertung erhoben werden. Das Ziel einer HgR-KM ist die lückenlose Rekonstruktion der Nutzungs- und Angriffschronik eines Standortes für den gesamten relevanten Nutzungszeitraum. Dieser kann aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg (z. B. Truppenübungsplätze der preußischen Armee) bis heute reichen. Um die Art und Menge der verwendeten Kampfmittel zu erfassen, sind die Handlungsabläufe des (militärischen) Regelbetriebs, der stattgefundenen Kampfhandlungen und die Vorgänge bei einer möglichen Demontage oder Kampfmittelvernichtung zu rekonstruieren. Verwendungs- und Trefferbereiche werden auf Basis der historischen und jetzigen Infrastruktur lokalisiert und kartografisch dargestellt. Auf Grundlage dieser Arbeiten lassen sich die kampfmittelbedingten Faktoren Kampfmittelart, Fundtiefe, Zustand und räumliche Verteilung bzw. Belastungsdichte rekonstruieren.
(11) Weitere Hinweise zu den Verursachungsszenarien und nutzungstypbezogenen möglichen Kampfmittelbelastungen sowie zur Quellenlage finden sich im Anhang 2.
Standortfaktoren
(12) Weitere wesentliche Daten sind die Standortfaktoren einer Liegenschaft. Hierbei handelt es sich beispielsweise um naturräumliche Bedingungen (z. B. Geologie), bauliche Infrastruktur (z. B. bauliche Anlagen, Straßen und Wege) und kontaminierte Bereiche (z. B. Altlasten).
Rechtliche Faktoren
(13) Die rechtlichen Faktoren beinhalten beispielsweise Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen, Angaben zum Natur- und Denkmalschutz oder zur Totenruhe.
(14) Weitere Hinweise zu den Kostenwirkungsfaktoren sind im Anhang 9.1.2 zu finden.
Dokumentation
(15) Sämtliche Arbeiten, Auswertungen und Ergebnisse sind detailliert und nachvollziehbar textlich und grafisch zu dokumentieren. Insbesondere die lagegetreue Lokalisierung aller Verdachtspunkte, -objekte und -bereiche ist notwendig. Weitere Hinweise und Anforderungen an die Inhalte einer HgR-KM werden im Anhang 9.2 gegeben.
Bewertung
(16) Für die Bewertung der möglichen Kampfmittelbelastung sind alle erhobenen Daten zu berücksichtigen. Hervorzuheben sind insbesondere
- jetzige und zukünftige Nutzung,
- bereits durchgeführte Kampfmittelräumungen,
- Sorte, Art, Lage, Menge des vermuteten oder festgestellten Kampfmittels,
- vermuteter Zustand der Kampfmittel,
- Möglichkeit der Selbstdetonation,
- Möglichkeit der Detonation durch Fremdeinwirkung,
- Explosions-, Detonations- und sonstige Wirkung auf die Schutzgüter.
(17) Die HgR-KM schließt mit einer Bewertung ab. Hat sich der Kampfmittelverdacht mit hinreichender Sicherheit nicht bestätigt, scheidet die Liegenschaft oder Fläche aus der weiteren Bearbeitung aus. Wurde eine Gefahr für die Schutzgüter festgestellt, kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls unmittelbar die Räumung geplant und durchgeführt werden. In allen anderen Fällen sind weitergehende Untersuchungen, die in der Regel als technische Erkundungen in der Phase B durchgeführt werden, notwendig. Hierzu spricht die HgR-KM Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise aus.
4.1.2 Phase B – Technische Erkundung der Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung
(1) Ist der Verdacht einer Kampfmittelbelastung und damit einer Gefahr für die Schutzgüter durch die Phase A nicht ausgeräumt, wird im Rahmen der Phase B eine Technische Erkundung der Kampfmittelbelastung durchgeführt.
Ziel
(2) Das Ziel der Technischen Erkundung ist die Gefährdungsabschätzung der Kampfmittelbelastung.
(3) Zu Beginn der Technischen Erkundung kann eine Nachrecherche oder Nacherfassung von in der Phase A nicht abschließend geklärten Aspekten und Daten notwendig sein.
Testfelder
(4) In der Technischen Erkundung liefern Testfelder wesentliche Daten für die Gefährdungsabschätzung und für die Ausschreibung der Kampfmittelräumung. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen geophysikalischen Untersuchungen und der anschließenden Kampfmittelräumung der Testfelder bzw. Teilen davon. Beide Erkundungsarten werden in der Regel miteinander kombiniert. Die Testfelduntersuchungen sind qualitativ und quantitativ den jeweiligen Standortverhältnissen anzupassen. Die Größe, Anordnung und Lage der Testfelder sind in Abhängigkeit der Standortsituation, der vermuteten Kampfmittelbelastung und der räumlichen Varianz der Kampfmittelverteilung repräsentativ unter geostatistischen Gesichtspunkten zu bestimmen. Die technischen Spezifikationen finden sich im Anhang 9.
Mit Testfeldern lässt sich der Kampfmittelverdacht aufgrund einer Bombardierung in der Regel nicht überprüfen. Hierzu sind mögliche Bombenblindgänger zu unregelmäßig innerhalb einer Verdachtsfläche verteilt. Zur Ermittlung des Untergrundaufbaus für die Planung von Kampfmittelräumungen innerhalb bombardierter Flächen können jedoch Schürfe erforderlich sein (ggf. als Phase C1).
Geophysik
(5) Durch die geophysikalischen Untersuchungen werden ausgewählte Liegenschaftsteile oder in bestimmten Fällen auch die gesamte Liegenschaft erkundet. Hierzu werden in der Regel magnetische oder elektromagnetische Verfahren sowie Georadar eingesetzt, die im Anhang 3.1 beschrieben werden.
(6) Die Erkundung selbst sollte auf einer EDV-gestützten Messwertaufnahme beruhen, die bei größeren Flächen auch fahrzeuggestützt durchgeführt werden kann. Die hierzu notwendige Lagebestimmung der Messpunkte ist gemäß den Anforderungen der Technischen Spezifikation „Vermessung“ (Anhang 9.1.7) vorzunehmen.
Räumung der Testfelder
(7) Durch die Räumung der Testfelder werden Art, Zustand und Menge der Kampfmittel, von Störkörpern und eine Räumung behindernden oder einschränkenden Standortbedingungen sowie die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse erfasst.
(8) An die Testfeldräumungen sind hinsichtlich Durchführung und Arbeitsschutz die gleichen Anforderungen wie bei Flächenräumungen zu stellen.
(9) Die Testfelduntersuchungen sind detailliert zu dokumentieren. Insbesondere sind die geophysikalischen Untersuchungen sowie die geräumten Kampfmittel genau einzumessen. An die Vermessung werden deshalb besondere Anforderungen gestellt, die im Anhang 9.1.7 aufgeführt sind.
Gefährdungsabschätzung
(10) In der Gefährdungsabschätzung (s. Kap. 5) werden die Ergebnisse der Historisch-genetischen Rekonstruktion, der geophysikalischen Untersuchungen und der Testfeldräumungen berücksichtigt.
Als wesentliche Bewertungsfaktoren für die Aussage, ob und in welchem Maße eine Gefahr für die Schutzgüter von der jeweiligen Fläche oder Liegenschaft ausgeht, gelten:
- jetzige und zukünftige Nutzung,
- Sorte, Art, Lage, Menge des vermuteten oder festgestellten Kampfmittels,
- Zustand des festgestellten Kampfmittels,
- Möglichkeit der Selbstdetonation,
- Möglichkeit der Detonation durch Fremdeinwirkung,
- Explosions-, Detonations- und sonstige Wirkung auf die Schutzgüter.
(11) Die Gefährdungsabschätzung wird einzelfallbezogen durchgeführt. Hat sich der Kampfmittelverdacht nicht bestätigt, erfolgen keine weiteren Maßnahmen. Geht von der festgestellten Kampfmittelbelastung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gefährdung aus, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Bei Nutzungsänderung ist eine Neubewertung erforderlich. Besteht eine Gefahr für die Schutzgüter, wird die Liegenschaft oder Fläche in der Phase C weiter bearbeitet.
4.1.3 Phase C – Räumkonzept, Ausschreibung und Durchführung der Räumung
(1) Ergibt die Gefährdungsabschätzung eine Gefahr, die eine Räumung von Kampfmitteln notwendig macht, so wird diese in der Phase C geplant, durchgeführt und i. d. R. durch die zuständigen Stellen der Länder abgenommen.
Ziel
(2) Ziel einer Räummaßnahme ist die Beseitigung der festgestellten Gefahren für die Schutzgüter unter Berücksichtigung der jetzigen oder zukünftigen Nutzung.
Phase C1
Vertiefte Technische Erkundung
(3) In der Phase C1 werden durch eine fallweise durchzuführende, vertiefte Technische Erkundung die möglicherweise vorhandenen Datenlücken geschlossen. Hierfür können weitere Erkundungen analog den in der Phase B durchgeführten Maßnahmen notwendig werden. Für Detailprobleme können standortbezogene Sonderuntersuchungen erforderlich sein. Hierzu gehören u. a. die Validierung von Ortungsverfahren, die exemplarische Räumung bestimmter Kampfmittel zur Lage- und Tiefenbestimmung sowie die Untersuchung von Resten baulicher Anlagen.
Räumkonzept
(4) Mit dem Räumkonzept (s. Kap. 6) werden Lösungsmöglichkeiten für das definierte Ziel untersucht und die Räummaßnahme geplant. Hier können grundsätzlich unterschieden werden:
- Kampfmittelräumung ohne Einschränkungen: Hierbei wird die Kampfmittelfreiheit eines Areals nach dem Stand der Technik hergestellt.
- Kampfmittelräumung mit Einschränkungen: Die Kampfmittelräumung wird in ihrer Zielstellung eingeschränkt (z.B. Detektionsverfahren, Räumtiefe). Hierzu zählt auch die Baubegleitende Kampfmittelräumung.
- Schutz- und Beschränkungsmaßnahme.
(5) Im Einzelnen werden insbesondere die möglichen Räumverfahren unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Aspekte geprüft. Dabei werden die Standortfaktoren, kampfmittelbedingte Faktoren und die rechtlichen Faktoren (Anhang 9.1.2) berücksichtigt. Das Räumkonzept wird mit den zuständigen Stellen in den Bundesländern abgestimmt.
Ausschreibung
(6) Auf Basis des Räumkonzeptes werden in der Ausführungsplanung Leistungsbeschreibungen (LB) mit Leistungsverzeichnissen (LV) sowie alle weiteren Dokumente erarbeitet, die Grundlage für die Ausschreibung der gewerblichen Leistungen der Räummaßnahme sind. Details hierzu können dem Kapitel 7.3 sowie den Anhängen 7.2.7, 8.2 und 9 entnommen werden.
Phase C2
Räumung
(7) Die Räumung (Phase C2) wird von qualifizierten Fachfirmen auf Grundlage des Räumkonzeptes und der Ausschreibungsunterlagen durchgeführt. Die Kampfmittelräumung umfasst die Arbeiten:
- Herstellen der Räumfähigkeit der Fläche,
- Sondieren und Orten der Kampfmittel,
- Freilegen,
- Identifizieren,
- Bergen,
- Transportieren in ein Bereitstellungslager,
- Überlassung an den Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Vernichtung.
(8) Die Vernichtung der Kampfmittel erfolgt i. d. R. durch den zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes. Mit diesen Arbeiten können nach Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst auch gewerbliche Kampfmittelräumfirmen beauftragt werden.
(9) Abhängig vom Räumziel und den Standortbedingungen können unterschiedliche Räumverfahren angewendet werden. Das Spektrum reicht von der manuellen Ortung und Räumung einzelner Störkörper bis zur vollmaschinellen Räumung mit Hilfe von Sieb- und Separationsanlagen. Detaillierte Angaben zu den Räumverfahren finden sich in Anhang 4 und Anhang 9. Räumarbeiten sind dem Stand der Technik entsprechend durchzuführen. Auf die Einhaltung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz ist zu achten (Anhang 5).
Qualitätskontrolle, Prüffelder
(10) Die Kampfmittelräumung bedarf einer örtlichen Bauüberwachung. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist im Regelfall ebenfalls an der Durchführung der Maßnahme zu beteiligen; er wird damit in die Qualitätskontrolle eingebunden. Die Qualität einer Kampfmittelräumung wird anhand von Prüffeldern und den vorher definierten Abnahmebedingungen geprüft (Anhang 4 und Anhang 9).
(11) Durchführung und Ergebnisse der Kampfmittelräumung sind zu dokumentieren. Die technischen Anforderungen für Abschlussberichte zu Kampfmittelräummaßnahmen sind im Anhang 9.4 definiert. Insbesondere sind die Räumflächen genau einzumessen. An die Vermessung werden deshalb besondere Anforderungen gestellt, die im Anhang 9.1.7 aufgeführt sind.
(12) Wurden die Kampfmittel vollständig geräumt, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Sofern eine Kampfmittelräumung mit Einschränkungen erfolgte, ist bei Nutzungsänderung eine Neubewertung erforderlich.