3.4 Verantwortlichkeiten bei Bauaufgaben der BImA und des Geschäftsbereichs BMVg
Zuständigkeit der Bauverwaltungen im Regelverfahren
(1) Bei der Durchführung von Bauaufgaben auf Bundesliegenschaften bedienen sich die Bauherren der Bauverwaltungen des Bundes und der Länder (im Folgenden: Bauverwaltung, BV) gemäß Abschnitt A 6 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) in der jeweils gültigen Fassung.
Liegenschaften der BImA ohne die von der Bundeswehr genutzten
(2) Der BImA ist im Rahmen von § 2 BImAG grundsätzlich das Eigentum an allen inländischen dienstlich genutzten Liegenschaften des Bundes übertragen worden , welche zum Geschäftsbereich des BMF gehören. Sie nimmt alle Rechte und Pflichten der Eigentümerin im gesamten Lebenszyklus einer Liegenschaft, einschließlich der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wahr. Mit Ausnahme der Regelung mit dem Nutzer BMVg (Dachvereinbarung zwischen BMVg, BMF und BImA aus April 2009) entscheidet die BImA über die Durchführung von Maßnahmen und stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.
Abb. 2: Organisation der Kampfmittelbearbeitung in zivil genutzten Liegenschaften der BImA
(3) Für die Kampfmittelräumung als Baumaßnahme oder Teil einer solchen in Dienstliegenschaften des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM) ist grundsätzlich die BImA zuständig. Sie bedient sich im Regelfall der BV.
(4) Für die Kampfmittelräumung als Baumaßnahme oder als Teil einer solchen in nicht dienstlich genutzten Liegenschaften des Bundes ist grundsätzlich die BImA zuständig. Hier bedient sich die BImA der BV, der Räumdienste der Länder (über Verwaltungs- und Kooperationsvereinbarungen) oder Dritter.
Von der Bundeswehr genutzte Liegenschaften
(5) Für den Geschäftsbereich BMVg ist zur Umsetzung des BImAG im April 2009 eine Dachvereinbarung (DV) zwischen BMVg, BMF und BImA abgeschlossen worden. Ausweislich § 2 Abs. 1 DV ist das Eigentum an nahezu allen im Ressortvermögen des BMVg befindlichen inländischen Dienstliegenschaften auf die BImA übertragen worden. Es gelten die dort festgelegten Zuständigkeiten.
(6) Die Abteilung Infrastruktur des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) ist für die Koordination der Kampfmittelräumung in den von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften verantwortlich. Die Bearbeitung erfolgt in den regional zuständigen Kompetenzzentren für Baumanagement (BAIUDBw KompZ BauMgmt), Referate K 1 und 2 (Bauprojektmanagement) des BAIUDBw, unterstützt durch die Bundeswehr-Dienstleistungszentren (BwDLZ) auf Ortsebene. Die KompZ BauMgmt K 1 und 2 des BAIUDBw entscheiden über die Durchführung von Kampfmittelräumungen im Rahmen der militärischen investiven Baumaßnahmen. Die KompZ BauMgmt K 4 stellen die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung (s. Abb. 3). Für Maßnahmen des Bauunterhalts entscheiden die KompZ BauMgmt K 1 und K 2 über die Durchführung und die BwDLZ stellen die benötigten Haushaltsmittel aus Kapitel 1408 Titel 519 11 zur Verfügung.
(7) Nicht-militärische investive Baumaßnahmen sowie damit verbundene KMR in den Dienstliegenschaften oder Bereichen dieser Liegenschaften werden durch den Maßnahmenträger BImA, Sparte Facility Management veranlasst.
Dokumentation
(8) Die Dokumentation aller Maßnahmen zur Kampfmittelräumung auf Bundesliegenschaften erfolgt im Informationssystem Boden- und Grundwasserschutz (früher: Informationssystem Altlasten) – INSA.
Abb. 3: Organisationsstruktur der Kampfmittelbearbeitung in von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften
Aufgaben der Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung
(9) Das NLBL nimmt folgende Aufgaben als Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung (Leitstelle KMR Bund) wahr:
Qualitätssicherung, z. B. Erarbeiten und Weiterentwickeln methodischer Konzepte, fachliche Unterstützung der Geschäftsbereiche (GB) der Bundesministerien BMVg und BMDV sowie der BImA beim Mitwirken innerhalb entsprechender Normungs- und Gesetzgebungsverfahren sowie das Zusammenführen und Auswerten von Erkenntnissen und Erfahrungen aus abgewickelten Projekten zur Optimierung der Vorgehensweise.
- Unterstützung, z. B. Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie fachliche Beratung des GB BMVg, der örtlichen Bau- und Liegenschaftsverwaltung und der BImA.
Datenmanagement, z. B. Entwicklung des Fachinformationssystems Kampfmittelräumung und Anwenderunterstützung sowie Bündelung aller dezentral durch die Bauverwaltung geführten oder im Auftrag der BImA erzeugten Daten in der zentralen Datenbank des Informationssystems Boden- und Grundwasserschutz / Altlasten INSA.
Zusätzlich bedient sich die BImA der Leitstelle KMR Bund für:
Qualitätsmanagement/-sicherung der von der BImA über die Bauverwaltungen oder Dritte veranlassten Erkundungs- und Räummaßnahmen mit den Vorschlägen zum weiteren Vorgehen in der nächsten Bearbeitungsphase einschließlich der fachlichen Bewertung und ggf. der Anpassung der monetären Risikovorsorge
Datenpflege, z. B. für von der BImA erzeugte Daten (z. B. im Zuge von Verkaufsvorbereitung und Vertragsmanagement), soweit diese nicht durch Maßnahmen der Bauverwaltung erzeugt wurden
Fachgutachterliche Funktion, z. B. bei Rechtsstreitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der BImA
Zusätzliche Aufgaben der Fachaufsicht führenden Ebene/Leitstellen BoGwS in den Ländern
(10) Im Zuständigkeitsbereich jeder FfE der BV ist eine Leitstelle für Boden- und Grundwasserschutz eingerichtet (LS BoGwS Land), die im Bereich KMR auch die Datenerhebung und das Führen der INSA-Datenbank übernimmt und den fachlichen Austausch mit der Leitstelle KMR Bund pflegt.
Aufgaben der Baudurchführenden Ebene
(11) Maßnahmen der Erkundung und Räumung von Kampfmitteln erfolgen durch die zuständige BdE der BV unter folgender Maßgabe:
- Übergabe von Daten für die externe Erfassung im INSA im sog. EFA-Modus an Ingenieurbüros und Rückleitung der Daten an die zuständige LS BoGwS Land,
- Prüfung und Beurteilung der Erkundungsergebnisse und Gutachten sowie der Räumkonzepte,
- Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Länder und Kommunen in Absprache mit BImA bzw. BAIUDBw/BwDLZ und BImA in ihrer Eigenschaft als Auftraggeber bzw. Grundstückseigentümer,
- Datenerfassung bzw. Prüfung der Datenerfassung, sofern diese extern beauftragt wurde.
Maßnahmen auf von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften erfolgen zudem unter Berücksichtigung der Zentralen Dienstvorschrift A-1800/1 vom 23.04.2020, Version 2.
Maßnahmen bei Aufgabe der Nutzung durch die Bundeswehr und Rückgabe an die BImA
(12) Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe einer auf Dauer für Verteidigungszwecke entbehrlichen Liegenschaft bzw. Liegenschaftsteilfläche seitens der Bundeswehr an die BImA übernimmt die BImA als Liegenschaftseigentümerin alle Maßnahmen der Kampfmittelräumung im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern (gem. Kapitel 3.1) und trägt vollumfänglich sämtliche anfallenden Kosten. In Abstimmung mit der Bundesanstalt ist grundsätzlich vor der Abgabe von Übungsplätzen keine kostenintensive, flächendeckende Erkundung und Entmunitionierung durchzuführen. Zur Beseitigung von akuten Gefahrenstellen sind von der abgebenden Dienststelle an der Oberfläche vorhandene Blindgänger/Kampfmittel auf Wegen und den vegetationsbedingt frei zugänglichen Flächen zu entfernen. An der Oberfläche vorhanden sind Blindgänger/Kampfmittel dann, wenn sie bei der Absuche mit bloßem Auge – d. h. ohne Hinzuziehung technischen Geräts bzw. anderer Hilfsmittel – sichtbar sind. Zur Sicherung aller Flächen abseits der Wege sind außerdem Warntafeln aufzustellen, die auf ein Verbot zum Betreten hinweisen.
Vor Nutzungsaufgabe von Übungsplätzen wird die BImA seitens BMVg möglichst frühzeitig beteiligt, um ggf. noch zu Zeiten des Betriebs durch die Bundeswehr Technische Erkundungen und Räumungen zu Lasten der BImA durchführen zu können, ohne jedoch den Übungsbetrieb zu behindern.
Sonderfälle
Außer den in den Abb. 2 und 3 dargestellten Verantwortlichkeiten können folgende Sonderfälle auftreten, für die Einzelvereinbarungen getroffen werden.
- Mitnutzung Dritter auf Bundeswehr-Liegenschaften
- Flugplätze (Zivil-, Segel-)
- Tontaubenschießplätze
- Freizeitnutzungen (Rallye etc.) - Weiternutzung von ehemaligen NATO-Liegenschaften
- Übernahme von Kasernen
- Weiternutzung von Übungsplätzen