BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-1.1.2 Projektmanagement

1 Projektmanagement bei den BV

Aufgaben der BV sind nach RBBau (in der jeweils gültigen Fassung) Abschnitt A 4.2 die Leitung, Steuerung und Durchführung von Bauaufgaben unter Beachtung gesetzlicher Schutzaufgaben und baufachlicher Richtlinien. Die Gesamtverantwortung, die auch bei der Einschaltung von freiberuflich Tätigen bei den BV b1eibt, ist begründet durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 7, 24, 54, 63, 64 BHO). Die BV hat ferner bei der Durchführung der Maßnahmen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Ländergesetze sicherzustellen. Die BV ist damit ein Teil des Bauherrn in der Bauherrenvertretung, nämlich derjenige Teil, der die Sachkunde für die Erfüllung der Bauaufgaben des Bundes beisteuert und der für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung der Baumaßnahme einsteht. Gleichermaßen sind mit der Bauausführung die für einen Projektabschluss oft zeitaufwändigen Bauherrenaufgaben in der Leitung und Steuerung von Anspruchsverfolgung und Rechnungslegung als Teil der Abwicklung der Baumaßnahme zu erfüllen.

Die RBBau und das Vergabehandbuch (VHB) in der jeweils gültigen Fassung regeln in Verbindung mit den einschlägigen Erlassen nicht nur die Zuständigkeiten, sondern auch die fachlich-inhaltlichen Anforderungen nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben für den gesamten Prozess der Kampfmittelräumung. Mit ihrer Gesamtverantwortung gewährleistet die BV für die Maßnahmen, dass die Vergabe von Leistungen in einem öffentlich kontrollierten Wettbewerb erfolgt und preisrechtliche Vorgaben, wie sie für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gelten, beachtet werden. Sie übernimmt die Projektmanagementleistungen als typische Bauherrenaufgaben, die neben baufachlichen Leistungen der Planung im Wesentlichen bestehen aus der

  • fachlichen Beratung des Auftraggebers für das Gesamtprojekt,
  • Abstimmung der Rahmenbedingungen mit dem AG (z. B. Einschaltung von Planern),
  • Beachtung des Vergabe- und Haushaltsrechts,
  • Festlegung der Qualitätsanforderungen,
  • Vergabe von Leistungen in einem öffentlich kontrollierten Wettbewerb,
  • Koordination und Kontrolle der Projektbeteiligten,
  • Kostenplanung und -kontrolle,
  • Terminplanung und -kontrolle,
  • rechtsgeschäftliche Abnahme,
  • Leistung von Zahlungen.

Die formale Basis für die Unterscheidung in originäre (Projektleitung) und übertragbare Bauherrenaufgaben (Projektsteuerung) ist das Haushaltsrecht. Projektleitung und Projektsteuerung sind grundsätzlich Bauherrenaufgaben: Der staatliche Bauherr muss seine Baumaßnahmen LEITEN und den Projektverlauf so STEUERN, dass die Vorgaben eingehalten und die projektbezogenen Ziele erreicht werden. Die Leistungen der Projektleitung und -steuerung sind in sämtlichen Bearbeitungsphasen der Projektdurchführung zu erbringen.

Diese baufachlichen Bauherrenaufgaben bestehen aus Leistungen, bei denen es sich dem Wesen nach insbesondere um Leitungs-, Weisungs-, Dispositions-, Koordinations-, Informations- und Kontrolltätigkeiten handelt, die neben den Leistungen für die Planung und Ausführung (s. Anhang A-7.2.7) zu erbringen sind.

Dem öffentlichen Bauherren kann ein erhöhter Aufwand entstehen, da er die haushaltsrechtlich verankerten Auftrags- und Handlungsvoraussetzungen zu erfüllen hat.

Projektleitung

Soweit es sich bei den Bauherrenaufgaben um die so genannten originären Aufgaben handelt, die er als Anordnung, Vorgabe, Entscheidung oder Auswahl erfüllt, die Rechtsfolgen entstehen lassen, sind sie nicht delegierbar; sie fallen in den Bereich der Projektleitung.

Der Schwerpunkt der originären, nicht delegierbaren Leistungen der Projektleitung liegt in der Wahrnehmung einer neutralen, nicht interessen-orientierten technisch-geschäftlichen Oberleitung, um das Risiko einzugrenzen und den Erfolg sicherzustellen. Die Projektleitung umfasst die auf haushaltsrechtliche Grundlagen und Zielvorgaben abstellenden Lenkungsmaßnahmen für eine fachlich einwandfreie, wirtschaftliche Projektdurchführung. Hierbei handelt es sich im Kern um Managementleistungen von Ingenieuren, die der Bauherr selbst erbringen muss.


Projektsteuerung

Ab einer gewissen Projektgröße können die überwiegend organisatorischen, technisch-wirtschaftlichen Steuerungsaufgaben, die Überwachung des Zusammenspiels aller projektbeteiligten Planer und Firmen sowie sonstigen Beteiligten und die dabei gleichzeitig erforderliche Sorge für die Einhaltung von Qualitäten, Terminen und Kosten sehr umfangreich werden. Bei der Erledigung dieser baufachlichen Bauherrenaufgaben kann sich der Bauherr durch freiberuflich tätige Projektsteuerer unterstützen lassen (s. Anhang A-7.2.9 „Leistungsbeschreibung Phase C - Projektsteuerung“).


2 Projektmanagement durch andere Verwaltungen der Länder

Soweit andere Verwaltungen der Länder als die BV für das Projektmanagement von Maßnahmen der Kampfmittelräumung bei öffentlichen Aufträgen auf Bundesliegenschaften geeignet und vorgesehen sind, ist es geboten, dass der Bund als Auftraggeber vertragliche Vereinbarungen mit dem Dritten trifft:

  • eindeutige Beschreibung der Aufgaben,
  • Bestimmung der Rechte und Pflichten der Beteiligten,
  • Klarstellung, inwieweit Verfahrensregelungen für die Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes (RBBau/VHB) anzuwenden sind,
  • Regelungen für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten sowie über die Haftung,
  • Vereinbarung der Vergütung.

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