BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.1.5 Anforderungen an gewerbliche Auftragnehmer

1 Geltungsbereich

Diese Technische Spezifikation definiert die fachtechnischen Anforderungen an das Personal und an die technische Ausstattung der gewerblichen Auftragnehmer.


2 Allgemeine Anforderungen

  • Firmenbezogene Erlaubnis gemäß § 7 SprengG.
  • Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden müssen in angemessener Höhe in Bezug auf die geschätzten Räumkosten stehen, mindestens aber 1 Mio Euro betragen.
  • Wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer: Für die bei den Vertragsarbeiten eingesetzten Arbeitnehmer hat der Auftragnehmer eine zusätzliche Unfallversicherung für den Todesfall und für den Fall der Vollinvalidität abzuschließen. Die Versicherungssummen müssen für den Todesfall mindestens je 75.000 € und für den Fall der Vollinvalidität mindestens je 150.000 € (Invaliditätsgrundsumme) betragen.

3 Personelle Anforderungen

3.1 Mindestanforderungen

  • Alle auf der Räumstelle (in den Phasen B und C) tätigen Personen müssen ein 16-stündiges innerbetriebliches oder außerbetriebliches Lehrprogramm über die Grundlagen der Organisation der Kampfmittelräumung, der Bergungs- und Sondiertechnik, der Gefährdung durch Kampfmittel und Sicherheitsbestimmungen nachweisen.


3.2 Räumhelfer

  • Tätigkeit:
    • Vorarbeiten wie z. B. Festlegen der Spuren, Auspflocken der Räumfläche, Freischneiden, Ausholzen,
    • Angraben der vom Räumarbeiter festgestellten Störkörperlage auf Anweisung,
    • Transport des Störkörpers nach Weisung durch fachkundiges Personal in die
      bereitgestellten Behältnisse.

  • Voraussetzung:
    • 16-stündiges Lehrprogramm (s. Punkt 3.1).

  • Nachweis:
    • Erfolgreiche Teilnahme an dem 16-stündigen Lehrprogramm.


3.3 Baumaschinenführer

  • Tätigkeit: Führen von Baumaschinen bei der Kampfmittelräumung (KMR). Beispiel: Lösen von Bodenmaterial bei der flächenhaften KMR, Bodenaushub bei der punktuellen KMR, Beladen von Transportfahrzeugen.

  • Voraussetzungen:
    • 16-stündiges Lehrprogramm (s. Punkt 3.1).
    • Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer.

  • Nachweis:
    • Erfolgreiche Teilnahme an dem 16-stündigen Lehrprogramm.
    • Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer.


3.4 Räumarbeiter

  • Tätigkeit: Alle Arbeiten des Räumhelfers und darüber hinaus,
    • Einweisung, Überwachung und Anleitung des Räumhelfers,
    • Aufsuchen und Lokalisieren von Störpunkten innerhalb des ihm zugewiesenen Räumbereiches mit Hilfe von geeigneten Detektoren,
    • Täglicher Abgleich bzw. Kompensation der Sonde vor Arbeitsbeginn,
    • Verantwortlich für die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Sonde(n),
    • Festlegung der Angrabstelle,
    • Dokumentation der Störkörper pro Parzelle o. Ä.,
    • Verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen Arbeitsvorschriften, Anweisungen und Richtlinien innerhalb seines Aufgabenbereiches,

  • Voraussetzungen:
    • Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer,
    • Zwei Jahre praktische Tätigkeit als Räumhelfer in der Kampfmittelräumung, insbesondere umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten mit der Sondiertechnik des Unternehmens.

  • Nachweise:
    • Referenzliste über die in den letzten 2 Jahren durchgeführten Projekte,
    • Bestellung durch den Unternehmer.


3.5 Fachtechnische Aufsichtsperson

  • Tätigkeit (nicht abschließende Aufzählung):
    • KM identifizieren und über Transportfähigkeit entscheiden
    • Freigabe von Bodeneingriffen
    • Steuerung der Bodeneingriffe bei baubegleitender KMR gem. A-9.4.3
    • Beaufsichtigung von max. fünf Räumpaaren
    • Dokumentation der parzellenbezogenen Funde
    • Verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzes sowie der jeweiligen Arbeitsvorschriften, Anweisungen und Richtlinien innerhalb seines Aufgabenbereiches

  • Voraussetzungen: Das vorgesehene Aufsichtspersonal muss
    • eine Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG sein und
    • über die Fachkunde gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 SprengG verfügen.

  • Nachweise:
    • Gültige(r) Befähigungsschein(e) der Verantwortlichen Person(en) gemäß § 20 SprengG.
    • Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer gem. § 21 SprengG.
    • Dreijährige praktische Tätigkeit als Räumarbeiter über Referenzprojekte.


3.6 Räumstellenleiter

  • Tätigkeit (nicht abschließende Aufzählung), zusätzlich zu den möglichen Tätigkeiten als Fachtechnische Aufsichtsperson
    • Aufsicht und alleinige Weisungsbefugnis auf der Räumstelle
    • Steuerungsaufgaben wie z.B. Sicherstellung der Dokumentation, Berichtswesen, Arbeitsanweisungen, Arbeitsschutz
    • Überwachung des Arbeitsschutzes sowie Erstellung der räumstellenspezifischen Betriebsanweisung der ausführenden gewerblichen Firma (verantwortliche Person gemäß DGUV-Regel 113-003, Anhang 5, Abschnitt 4)
    • Anzeigepflicht gegenüber zuständigen Behörden, sofern explosionsgefährliche Stoffe abhandenkommen sollten bzw. bei Unfällen.

  • Voraussetzungen: Die vorgesehene leitende Person muss
    • eine verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 2 SprengG sein (Räumstellenleiter),
    • über die Fachkunde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG verfügen und
    • drei Jahre als fachtechnische Aufsichtsperson tätig gewesen sein.

  • Nachweise:
    • Gültiger Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG.
    • Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer gem. § 21 SprengG.
    • Nachweis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als fachtechnische Aufsichtsperson über Referenzprojekte.

3.7 Taucher

  • Tätigkeit (nicht abschließende Aufzählung):
    • verantwortliche Person gemäß § 19 Abs.(1) Nr. 3 SprengG (als Fachtechnische Aufsichtsperson; Anm: Er kann aber nicht die Funktion als Räumstellenleiter vollwertig ausüben)
    • KM identifizieren und über die Transportfähigkeit entscheiden
    • Freigabe von Bodeneingriffen
    • Dokumentation der parzellenbezogenen KM-Funde
    • verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen Arbeitsvorschriften, Anweisungen und Richtlinien innerhalb seines Aufgabenbereiches.

  • Voraussetzungen:
    • Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG
    • Anforderungen gemäß § 10 der DGUV Vorschrift 40.

  • Nachweise:
    • Gültiger Befähigungsschein der Verantwortlichen Person gemäß § 20 SprengG
    • Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer gem. § 21 SprengG
    • Prüfungszeugnisse nach der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher“ und Nachweis von Tauchstunden gemäß § 10 Nr. 1 Sätze 2 und 3 der DGUV Vorschrift 40


    4 Technische Anforderungen

    Über die nachfolgend aufgeführte technische Ausrüstung muss der Auftragnehmer verfügen.


    4.1 Allgemeine Ausrüstung

    • Mechanische Messgeräte,
    • Optische Vermessungsgeräte,
    • GPS-Geräte,
    • Geräte zur räumstelleninternen akustischen Kommunikation (z. B. Funksprechgeräte).


    4.2 Sondiertechnik

    • Branchenübliche Sondiergeräte unterschiedlicher Messprinzipien,
    • Geräte mit Detektor für ferromagnetische Körper (z. B. Magnetometer),
    • Geräte mit induktivem Detektor (z. B. Metalldetektor).


    4.3 Ausrüstung zur computergestützten Sondierung

    • Geeignete Sondiergeräte, die einzelfallbezogen die Spezifikationen der Anhänge 9.3.8 bis 9.3.10 erfüllen.
    • Geeignete, PC-gängige Software anerkannter Entwickler (MAGNETO, EVA oder gleichwertig).
    • Mobile Auswertetechnik zum Einsatz auf der Räumstelle.
    • Stationäre Hardware zur Datensicherung und Archivierung.


    4.4 Ausrüstung für Räumarbeiten

    Hier erfolgt nur eine Übersichtsdarstellung, die konkrete Ausrüstung ist einzelfallbezogen festzulegen.

    • Bagger oder Radlader (ggf. mit Panzerglasscheibe),
    • geprüfte Hebetechnik (Mindesttragfähigkeit 500 kg),
    • Technik und Ausrüstung zur Baugrubensicherung (insbesondere Ausrüstung für nichtferromagnetischen Verbau),
    • Geräte zur Wasserhaltung.


    4.5 Ergänzungsausrüstung für Wasserbergung

    Grundsätzlich müssen für alle zur Wasserbergung eingesetzten Geräte das Attest der Schiffsuntersuchungskommission (SUK) / Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft (BSBG) und die jeweils geforderte Klassifikation vorliegen.


    4.5.1 Allgemeine Ausrüstung und Sondiertechnik

    • Schwimmgreifer oder Baggerponton,
    • Schuten,
    • Geeignete Sondiergeräte, die einzelfallbezogen die Spezifikationen der Anhänge 9.3.8 bis 9.3.10 erfüllen, in Ausführung für Unterwasserarbeit,
    • Navigationsmittel zur kontrollfähigen flächendeckenden Sondierung (DGPS o.Ä.).

    4.5.2 Verfahrensabhängige Ausrüstung

    Bei Sondierung mit nachfolgender Bergung durch Taucher

    • Spüllanzen,
    • Wechselsprechanlage für Unterwassereinsatz,
    • Ausrüstung nach DGUV Vorschrift 40 „Taucherarbeiten“ und DGUV Information 213-110 „Sprengarbeiten – Anwendungshinweise zur SprengTR 310“.


    5  Vorlage Nachweise

    5.1 Personelle Anforderungen

    Die Nachweise der personellen Anforderungen sind - je nach gewähltem Vergabeverfahren - beim Teilnahmeantrag oder bei öffentlichen bzw. beschränkten Ausschreibungen mit dem Angebot des Bieters vorzulegen.


    5.2 Technische Anforderungen

    Die Nachweise zu den technischen Anforderungen sind je nach gewähltem Vergabeverfahren beim Teilnahmeantrag oder bei öffentlichen Ausschreibungen mit dem Angebot des Bieters vorzulegen.

    Sofern im Vergabeverfahren keine anderen Regelungen getroffen werden, sind die für den Einsatz vorgesehenen Geräte tabellarisch unter Angabe des Typs, Herstellungsjahres, wesentlicher Leistungsmerkmale und die für den Einsatz vorgesehene Stückzahl aufzulisten.


    5.3 Führen der Räumstellenakte

    Die Nachweise und Unterlagen zum Betrieb einer Räumstelle sind vor Ort in der Räumstellenakte vorzuhalten.

    Hierzu gehören u.a.:

    1. Rechtliches, z.B. Nachweise nach § 7 SprengG, Anzeigen/ Anmeldungen, Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Informationen zu Medien, Versicherungsnachweise gem. Nr. 2 dieser TS;
    2. Arbeitsschutz, z.B. Gefährdungsbeurteilung gemäß DGUV Information 201-027, Betriebsanweisung, Gefahrstoffliste, Einweisung arbeitsplatzbezogene Unterweisung;
    3. Personal, z.B. Namensliste mit Funktionszuordnung, Nachweise gem. § 19, 20 SprengG, Übertragung Unternehmerpflichten §13 ArbSchG, Bestellungen z.B. zum Geräteführer, Ersthelfernachweise, Ausbildungsnachweise;
    4. Technische Ausstattung, z.B. Geräteliste, Nachweise zu den eingesetzten Baumaschinen (Betriebserlaubnis, Sachkundigenprüfung, Nachweise für Schutzeinrichtungen) und Sonden (Dokumentation Funktionsprüfung, Wartungsnachweise);
    5. Räumstelleneinrichtung, z.B. Aufenthalt-, Sanitär- und Lagereinrichtungen, Brandschutz, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Waschgelegenheiten, Betankungseinrichtungen, Sicherung der Räumstelleneinrichtung, Einrichtung Bereitsstellungslager;
    6. Räumstellensicherheit, z.B. Sicherung und Beschilderung, Tageslager mit Sortierplatz, Munitionsbuch und Transportkisten, Ausstattung für den Arbeitsschutz, wie z.B. Erste Hilfe und Feuerlöscher.

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