A-9.1.2 Kostenwirkungsfaktoren
1 Ziel dieser Technischen Spezifikation
Für die historische und technische Erkundung und die daraus resultierende Bewertung bzw. Gefährdungsabschätzung eines Standortes sowie für die Planung, eindeutige Beschreibung und anschließende Räumung einer Kampfmittelbelastung werden umfangreiche Informationen benötigt. Deren Güte hinsichtlich Informationsgehalt, -umfang und -verlässlichkeit bestimmt maßgeblich die fachlich und wirtschaftlich erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme und damit das Erreichen der vom Auftraggeber vorgegebenen Ziele. Diese maßgebenden, die fachtechnische Durchführung und die Kosten beeinflussenden Informationen werden deshalb als „Kostenwirkungsfaktoren“ (KWF) bezeichnet. Sie können in drei Gruppen eingeteilt werden:
- Standortfaktoren:
- Nutzungsumfeld,
- Topographie,
- Infrastruktur,
- Bewuchs,
- Geologie,
- Störkörper,
- Oberflächengewässer,
- Grundwasser,
- Kontaminierte Bereiche und Abfall.
- Kampfmittelbedingte Faktoren:
- Kampfmittelart,
- Fundtiefe,
- Zustand,
- Verteilung und Belastungsdichte.
- Rechtliche Faktoren:
- Eigentumsverhältnisse,
- Nutzungsrechte,
- Schutzgebiete,
- Immissionsschutz,
- Totenruhe.
2 Umfang und Detaillierungsgrad der Erhebung
Die Bearbeitungsphase (Phasen A, B und C), die jeweilige Standortsituation und die konkreten Ziele bestimmen, welche KWF jeweils zu erheben und welche Anforderungen an die Erhebung zu stellen sind. Informationsgehalt, -umfang und -verlässlichkeit der Erhebung sind deshalb grundsätzlich vom Einzelfall abhängig.
Unabhängig davon soll die nachstehende Übersicht Hinweise geben, bei welchem Bearbeitungsschritt die Kostenfaktoren in der Regel, zumeist oder bei Bedarf zu erheben sind.
Tab. A-9.1.2-1: Relevanz der Kostenwirkungsfaktoren
Aus der Übersicht geht hervor, dass bereits für die historische Erkundung und deren Bewertung die Daten zahlreicher Kostenwirkungsfaktoren benötigt werden. Diese KWF sind auch für die Folgearbeiten erforderlich. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es sinnvoll, diese KWF frühzeitig und im notwendigen, fallweise zu bestimmenden Umfang zu erheben. Hierdurch können in den nachfolgenden Phasen erneute Erhebungen und zusätzliche Arbeiten vermieden, somit Kosten gespart und Bearbeitungszeiten verringert werden.
3 Beschreibung der Kostenwirkungsfaktoren
In den nachfolgenden Abschnitten werden die Kostenwirkungsfaktoren näher erläutert. Dabei folgen alle Abschnitte einem einheitlichen Aufbau:
- Begriffsbestimmung,
- Begründung für die Notwendigkeit,
- Konkretisierung zum Umfang und Detaillierungsgrad der Erhebung,
- Beispiel (optional).
3.1 Standortfaktoren
3.1.1 Nutzungsumfeld
Mit dem Nutzungsumfeld werden die Flächennutzungen im erwarteten (Phase A und B) oder bekannten (Phase C) Einfluss- und/oder Gefährdungsbereich eines Kampfmittelräumgebietes bzw. einer -räumstelle beschrieben.
Die Informationen werden benötigt, um
- bei der Bewertung (Phase A) und Gefährdungsabschätzung (Phase B) möglicherweise gefährdete Schutzgüter in der Umgebung eines Räumgebietes bzw. einer Räumstelle identifizieren zu können.
- vor und während Räumungen im Sinne des Nachbarschaftsschutzes (Phase C und ggf. Phase B) Präventivmaßnahmen (z. B. Baustellen- und Beweissicherungsmaßnahmen, Evakuierungen zum Schutz des Allgemeinwohls, temporäre Nutzungseinschränkungen oder -verbote im Gefahrenbereich, Einschränkungen der Räumaktivität auf bestimmte Zeiten, technische Sicherung der Räumstelle oder Teilen davon) in der Umgebung der Räumstelle planen und durchführen zu können.
Die Nutzungen sind vollständig darzustellen. Die Genauigkeit richtet sich nach der Wertigkeit der Nutzung (z. B. sind Wohngebiete möglicherweise genauer als Forstgebiete zu charakterisieren). Die Größe des zu beschreibenden Nutzungsumfeldes hängt von dem maximal zu erwartenden Wirkradius der Kampfmittel ab.
Die Umgebungsnutzung sollte in Anlehnung an die Regionalplanung dargestellt werden.
3.1.2 Topographie
Die Topographie beschreibt die morphologischen Geländeverhältnisse bzw. die Geländeoberfläche an einem Standort.
Die topographischen Verhältnisse eines Standortes können u. a.
- die Ausprägung einer Kampfmittelbelastung (z. B. räumliche Verteilung),
- die Gefährdungsabschätzung (z. B. Schutz durch natürliche Erhebungen),
- die Art und die Kosten einer Kampfmittelräumung (erhöhte Kosten in morphologisch stark gegliedertem Gelände)
beeinflussen. Darüber hinaus ist die Topographie z. B. bei der Planung von Geländebegehungen, für die Befahrbarkeit und Begehbarkeit beim Einsatz von Maschinen, Gerät und Personal und der Flächenermittlung bei Räummaßnahmen von Bedeutung.
Entsprechende Angaben können historischen und aktuellen topographischen Karten, Liegenschaftsplänen und Luftbildern entnommen werden. Der erforderliche Darstellungsmaßstab hängt von den Genauigkeitsanforderungen und den jeweiligen Geländeverhältnissen ab.
3.1.3 Infrastruktur
Unter Infrastruktur werden die notwendigen wirtschaftlichen, organisatorischen und baulichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Versorgung und die Nutzung eines Grundstücks verstanden. Im Sinne der BFR stehen dabei die historischen und aktuellen baulichen Anlagen wie z. B. ober- und unterirdische Gebäude, Straßen und Wege, Ver- und Entsorgungsanlagen im Vordergrund.
Bauliche Infrastruktur, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Kampfmittelbelastung vorhanden war, kann auf das Auftreten und die Verteilung von Kampfmitteln Einfluss gehabt haben (z. B. Bunkeranlagen, Stellungen, versiegelte Flächen). Sie sind deshalb bei der Bewertung der Phase A zu berücksichtigen.
Die Arbeiten der Kampfmittelräumung, das Sondieren, Auffinden und Bergen von Kampfmitteln, können durch ferromagnetische (Bau-)Teile von Infrastruktureinrichtungen erschwert, behindert oder unmöglich gemacht werden. Dies wird insbesondere dann wirksam, wenn es sich um im Untergrund befindliche, ältere bauliche Anlagen handelt, zu denen keine oder wenig aussagekräftige Planunterlagen vorliegen. Auf der Grundlage einer vollständigen Erfassung können nach Geländeüberprüfungen z. B. durch Testsondierungen
- geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Sondierfähigkeit oder
- angepasste Räumverfahren
geplant und durchgeführt werden.
Können derartige Flächen nicht untersucht oder geräumt werden, können Nutzungseinschränkungen die Folge sein.
Für die Arbeiten der technischen Erkundung (Phase B) und für Kampfmittelräumungen (Phase C) ist die aktuelle bauliche Infrastruktur von Bedeutung. Sie beeinflusst im technischen Betrieb z. B. die Zugänglichkeit zur Räumstelle und damit die Beförderung von Personal sowie den Transport von Material und Gerät. Sie ist bei der Planung, z. B. für die Baustelleneinrichtung, Nebenanlagen und Rettungsketten, zu berücksichtigen.
Durch tiefgründige Räumungen (Phase C, ggf. auch Phase B) in direkter Nachbarschaft zu bestehenden Bauwerken können für bspw. notwendigen Verbau sowie für erforderliche Abstützungsmaßnahmen die Gründungstiefen und Gründungsarten angrenzender Bauwerke maßgebend sein. Bei der geophysikalischen Erkundung können zudem derartige bauliche Ausführungen die Wahl des Sondierverfahrens beeinflussen. Gründungstiefen und Gründungsarten sind daher zu beschreiben.
Beweissicherung
Die Erfassung benachbarter Bauwerke und Flächen muss zur Beweissicherung ggf. detailliert erfolgen. Ist absehbar, dass durch Aushub und Geräteeinsatz dort Schädigungen auftreten können, ist im Vorfeld der Leistungsausführung der Zustand der Anlagen/Flächen bspw. mit Fotos zu dokumentieren.
Da künstliche oder natürliche Hohlräume die Sondierung und Räumung beeinträchtigen sowie den Arbeitsschutz gefährden können, sind diese zu erfassen.
Die Infrastruktur ist gemäß den Anforderungen des Einzelfalls zu beschreiben.
3.1.4 Vegetationsbestand
Unter Vegetationsbestand wird die Gesamtheit der Pflanzen auf einem Grundstück verstanden.
Der Vegetationsbestand hat insbesondere Einfluss auf die technischen Arbeiten der Kampfmittelräumung. Freischnitt und Freiholzung können dabei wesentliche Vorarbeiten bzw. Kosten darstellen. Der Vegetationsbestand beeinflusst den Zuschnitt (Lage, Form, Größe) der Parzellen und die Personalplanung bei einer Räumung.
Der Vegetationsbestand kann durch die Auswertung von Karten und Luftbildern (auch z. B. Color-Infrarot-Aufnahmen) erfasst und beschrieben werden. Eine Geländebegehung ist zur hinreichend genauen Erfassung, z. B. der Höhe und Dichte von Waldgebieten, Art und Beschaffenheit des dazugehörigen Unterholzes sowie weiterer Merkmale von Frei- und Sukzessionsflächen, erforderlich.
3.1.5 Geologie
Der Kostenwirkungsfaktor Geologie beschreibt die geologischen Verhältnisse eines Grundstückes.
Die geologischen Verhältnisse haben in der Regel direkten Einfluss auf die Fundtiefe und zumeist auch auf den Zustand von Kampfmitteln. Die geologischen Verhältnisse sind deshalb bei der Bewertung und Gefährdungsabschätzung zu berücksichtigen.
Die technischen Arbeiten der Kampfmittelräumung, das Räumverfahren und die Räumkosten werden von den geologischen Verhältnissen unmittelbar beeinflusst. Sie sind deshalb bei der Planung zu berücksichtigen.
Eine Baugrundaufnahme soll Boden und Fels gem. DIN 4022/DIN 4023 beschreiben und den Boden für bautechnische Zwecke gem. DIN 18196 bestimmen und klassifizieren. Für die Ausschreibung der gewerblichen Leistungen ist der Boden aufgrund einer Baugrunderkundung in Bodenklassen gem. VOB/C (DIN 18300) zu beschreiben. Die Bodenklassifizierung erfolgt nach DIN 18300.
3.1.6 Störkörper
Nachdem mittels geophysikalischer Verfahren Störpunkte detektiert wurden, erbringt die anschließende Räumung die konkrete Eigenschaft dieser Objekte als Störkörper. Hierbei kann es sich handeln um
- Kampfmittel,
- zivilen Schrott (z. B. Fahrzeugteile),
- militärischen Schrott (z. B. Teile militärisch genutzter Ausrüstungen, Munitionsteile, die keine Kampfmittel sind),
- Bauwerke und deren Reste (z. B. Fundamente, Ver- und Entsorgungsleitungen, Bewehrungsstähle),
- geogene Körper (z. B. magnetische Gesteine wie Basalt).
Die Störkörperbelastung eines Grundstücks beeinflusst direkt die technische Ausführung von Kampfmittelräumungen. Sie kann das Räumverfahren, den erforderlichen Aufwand und die Räumkosten bestimmen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Störkörperbelastung ist diese detailliert zu erfassen. Erste Hinweise zu Störkörpern sowie deren Art und Auftreten sind aufgrund der Auswertung von Archivalien und geologischen Karten möglich. Systematisch können Störkörper nur durch Testfelderkundungen mit geeigneten geophysikalischen Methoden und anschließender Testfeldräumung qualitativ erfasst und quantitativ bestimmt werden.
3.1.7 Oberflächengewässer
Hierunter wird ein an der Erdoberfläche stehendes oder fließendes Gewässer innerhalb eines Gewässerbettes verstanden.
Waren zum Zeitpunkt des Eintritts der Kampfmittelbelastung Oberflächengewässer auf einem Grundstück vorhanden, sind diese in Lage und Ausdehnung darzustellen. Für diese Flächen kann durch eine Akten- oder Luftbildauswertung eine Kampfmittelbelastung nur bedingt abgeleitet werden.
Werden in Oberflächengewässern Kampfmittel vermutet, sind für die technische Erkundung und die Kampfmittelräumung besondere Verfahren und spezielle Technik anzuwenden. Im Vergleich zu Arbeiten an Land sind bei Kampfmittelräumungen in Oberflächengewässern ein höherer Aufwand und damit höhere Kosten zu erwarten.
Für die Erfassung und Gefährdungsabschätzung einer Kampfmittelbelastung sowie für die Planung einer Kampfmittelräumung sind die Oberflächengewässer eingehend zu beschreiben. Hierzu gehören – in Abhängigkeit der Bearbeitungsphase – neben der Gewässerart (Fließgewässer, Stand- oder Stillgewässer, Gewässer der Küsten und Meere) insbesondere die Beschaffenheit des Gewässergrundes, die Wassertiefe, die Fließgeschwindigkeit und die Wasserqualität.
3.1.8 Grundwasser
Grundwasser wird nach DIN 4049 definiert als "unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder nahezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird". Unter dem Grundwasserflurabstand wird der Abstand zwischen Geländeoberkante und Grundwasseroberfläche verstanden.
Die Grundwasserverhältnisse haben auf das Auftreten (Lage, Verteilung) von Kampfmitteln zum Zeitpunkt der Entstehung der Belastung nur bedingten Einfluss. Sie können jedoch den Zustand eines Kampfmittels (z. B. durch Korrosion) und die Wahl des geophysikalischen Ortungsverfahrens beeinflussen.
Die technischen Arbeiten der Kampfmittelräumung können durch Grundwasser stark beeinflusst werden. Hierzu gehören z. B. Wasserhaltungsmaßnahmen bei Bombenblindgängerräumungen. Damit ist auch ein unmittelbarer Einfluss auf die Räumkosten gegeben.
Wird das Grundwasser durch Kampfmittelräumungen offengelegt, sind besondere Maßnahmen zu dessen Schutz zu treffen. Dabei sind spezielle gesetzliche Regelungen (z. B. nach dem Wasserhaushaltsgesetz) zu beachten.
Für die Kampfmittelräumung ist in Abhängigkeit von der Räumtiefe in der Regel nur der oberflächennahe Grundwasserleiter von Bedeutung. Entsprechende Informationen können aus geologischen und hydrogeologischen Karten und Bohrprofilen entnommen werden. Die jahreszeitlich abhängigen möglichen Grundwasserschwankungen sowie langfristige Schwankungen der Jahresmittelwerte sind zu ermitteln. Hieraus können Empfehlungen für einen günstigen Durchführungszeitraum der Räumarbeiten abgeleitet werden.
3.1.9 Kontaminierte Flächen und Abfall
Durch chemische Substanzen oder Abfälle verunreinigte Böden stellen kontaminierte Flächen dar.
Die Kenntnisse von kontaminierten Flächen und Abfallvorkommen sind für die Kampfmittelräumung von Bedeutung. Bei Kontaminationen sind z. B. zusätzliche Maßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz vorzusehen. Notwendige Entsorgungen verursachen häufig beträchtliche Zusatzkosten.
Die Erfassung dieser kontaminierten Flächen richtet sich auf Bundesliegenschaften nach den Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS). Die Bewertung basiert auf dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG).
3.2 Kampfmittelbedingte Faktoren
3.2.1 Kampfmittel
Kampfmittel werden unterschieden nach:
- Herkunft: z. B. Deutschland, USA,
- Einsatzzeitraum: z. B. 1. Weltkrieg, 2. Weltkrieg,
- Sorte, Art und Typ: z. B. Bomben, Granaten, Minen,
- Größe, Gewichtsklasse, Kaliber, Bezünderung: z. B. 2 cm, 1.000 lb,
- Einsatzzweck: z. B. zur Beleuchtung: Leuchtmunition,
- Nutzer: z. B. Artillerie, Infanterie
Dabei kann ein Kampfmittel auch verschiedenen Gruppen zugeordnet werden.
Das auf einem Grundstück vermutete oder festgestellte Kampfmittelinventar ergibt sich aus den Verursachungsszenarien. Dabei bestimmen der Nutzer bzw. die Nutzung und der Einsatz bzw. Gebrauch das Auftreten im Gelände (z. B. Örtlichkeit, Tiefenlage, Häufigkeit und Verteilung).
Die Eigenschaften des auf einem Grundstück vermuteten oder nachgewiesenen Kampfmittels haben entscheidenden Einfluss auf
- das Gefahrenpotenzial eines Kampfmittels (z. B. zur Selbstdetonation neigende Kampfmittel) und damit auf die Gefährdungsabschätzung,
- die Ortungs- und Räumverfahren,
- die Kosten für die Suche, Bergung und Beseitigung.
Alle Untersuchungen zur Bewertung (Phase A) und Gefährdungsabschätzung (Phase B) sowie die Räumungen haben die vermuteten oder festgestellten Kampfmittel möglichst genau zu bestimmen. Hierzu gehören die eingangs genannten Merkmale. Können solche Angaben z. B. wegen des Zustandes des Fundes nicht gemacht werden, sind sie möglichst genau zu beschreiben.
Die Genauigkeit der Bestimmung ist abhängig von der Bearbeitungsphase. Bei indirekten Untersuchungen der Phasen A und B – Geophysik – sind in der Regel nur Vermutungen möglich, die Identifizierung erfolgt erst bei der Räumung durch eine visuelle Prüfung.
3.2.2 Fundtiefe des Kampfmittels
Unter der Fundtiefe des Kampfmittels wird die Tiefe unter heutiger Geländeoberkante verstanden, in der das Kampfmittel vermutet wird oder gefunden wurde. Die heutige Fundtiefe ist nicht identisch mit der Ablagerungstiefe des Kampfmittels zum Zeitpunkt des Eintrags in den Untergrund und nicht identisch mit der Räumtiefe für eine konkrete Kampfmittelräumung.
Die Fundtiefe ist im Wesentlichen abhängig von:
- Nutzungsart und Nutzungsgeschichte des Standortes,
- Verursachungsszenarium,
- Kampfmittelsorte, -art, -typ,
- Geologie (z. B. Bodenarten, Lagerungsverhältnisse, Grundwasserverhältnisse),
- der kinetischen Energie zum Zeitpunkt des Eintrags,
- späteren Bodenbewegung(en) (z. B. Abtrag durch Erosion, Auftrag durch Bautätigkeiten).
Die Fundtiefe kann zeitlichen Veränderungen unterliegen, die im Wesentlichen durch Bodenauf- und -abtrag bestimmt sind. Bodenfrost und Vegetation können ebenfalls die Fundtiefe verändern.
Die überwiegende Zahl der Kampfmittel wird heute zumeist in 30 bis 40 cm unter der Geländeoberkante gefunden. Bomben liegen tiefer und erreichen Fundtiefen bis 6 m, in Einzelfällen werden sie auch tiefer gefunden.
Die Fundtiefe ist wesentlich für die Bewertung und Gefährdungsabschätzung einer vermuteten oder festgestellten Kampfmittelbelastung. Für die Planung und Durchführung einer Räumung stellt die Fundtiefe eine entscheidende Größe dar. Sie bestimmt damit auch die Kosten für die Kampfmittelräumung.
Werden Fundtiefen vermutet (z. B. in der Phase A), sind diese zu begründen. Bei Kampfmittelfunden ist die Fundtiefe gemäß Erfassungsblatt A-9.4.10 zu dokumentieren.
3.2.3 Zustand des Kampfmittels
Der Zustand beschreibt die physische und chemische Beschaffenheit eines Kampfmittels zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt.
Kampfmittel können beispielsweise folgenden Zustand haben:
|
Zustandsänderung beim Eintrag am Lagerungsort durch Kampfhandlungen, Übungen, Kampfmittelräumungen, seit dem Eintrag nicht mehr verändert |
|
Zustandsänderung im Zeitraum seit Eintrag und heute |
Bei Untersuchungen der Phase A liegen i. d. R. keine konkreten Hinweise zum Zustand eines Kampfmittels vor. Allenfalls aus Befunden von Räumungen in benachbarten Flächen können Rückschlüsse gezogen werden.
Bei Räumungen ist der Zustand eines Kampfmittels zu bestimmen, da dies unmittelbaren Einfluss auf die weitere Handhabung desselben (Arbeitsschutz) hat.
Der Zustand der gefundenen Kampfmittel ist im Erfassungsblatt A-9.4.10 zu dokumentieren.
3.2.4 Verteilung und Belastungsdichte der Kampfmittel
Unter Verteilung der Kampfmittel wird das vermutete oder festgestellte Auftreten in vertikaler und lateraler Richtung im Untergrund verstanden.
Die Belastungsdichte beschreibt die vermutete oder festgestellte Anzahl von Kampfmitteln pro Flächeneinheit.
Kampfmittel können zufällig (stochastisch unregelmäßig, ungleichmäßig) oder nach bestimmten Regeln (gleichmäßig, regelhaft) verteilt vorkommen. Die Verteilung wird von den Verursachungsszenarien und möglicherweise von darauffolgenden Untergrundeingriffen bestimmt.
Die gleichen Aspekte begründen unterschiedlich hoch ausgebildete Belastungsdichten.
Beide Parameter sind für die Bewertung und Gefährdungsabschätzung von Bedeutung. Art und Umfang einer Kampfmittelräumung und deren Kosten werden entscheidend vor der räumlichen Verteilung und der Belastungsdichte bestimmt.
Die Angaben sind durch Untersuchungen der Phasen A und B zu ermitteln und bei einer folgenden Kampfmittelräumung zu überprüfen. Die Befunde sind ausführlich zu beschreiben und zu belegen.
3.3 Rechtliche Faktoren
3.3.1 Eigentumsverhältnisse
Als Eigentum wird die rechtliche Zuordnung einer Sache (hier: Grundstück) zu einer Person oder Institution (Eigentümer) im Sinne eines ausschließlichen und absolut geltenden Verfügungsrechtes bezeichnet. Hiervon ist der Besitz zu unterscheiden, da sich ein Gegenstand vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person oder Institution als des Eigentümers befinden kann (zum Beispiel das verpachtete Grundstück).
Die historischen und aktuellen Eigentumsverhältnisse des Grundstückes sowie benachbarter, im möglichen Wirkbereich einer Kampfmittelbelastung liegender Grundstücke sind zu ermitteln. Gründe hierfür sind z. B.:
- Im Rahmen der Phase A können gemäß dem Provenienzprinzip die Eigentümer, Besitzer und Nutzer festgestellt werden, um aus deren archivarischen Überlieferungen Hinweise zur Kampfmittelbelastungssituation zu gewinnen.
- Für die Bewertung (Phase A) und die Gefährdungsabschätzung (Phase B) sind mögliche Betroffene festzustellen.
- Für die technische Erkundung und für die Räumung sind die Eigentums- und Besitzverhältnisse zu klären. Diese sind insbesondere wesentlich für einen reibungslosen Ablauf technischer Maßnahmen. Zu erwähnen sind beispielsweise das Einholen von Wegerechten, um schwere Baugeräte auf die Räumstelle zu bringen oder um Betroffene über bevorstehende Maßnahmen frühzeitig informieren zu können. Auch können betriebliche Belange des Flächeneigentümers/-nutzers beispielsweise zu zeitlichen Einschränkungen bei der Kampfmittelräumung, zu einer generellen Untersagung bestimmter Tätigkeiten oder zu Beschränkungen auf bestimmte Geländebereiche führen.
Der Umfang der festzustellenden Eigentumsverhältnisse richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls und der Zielsetzung. Neben den Eigentümern sind auch die Besitzer bzw. Nutzer von Grundstücken festzustellen. Dazu gehören auch die Ermittlung und die kartografische Darstellung der Grundstücksgrenzen.
3.3.2 Nutzungsrechte
Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks können Dritten Nutzungsrechte für ein Grundstück eingeräumt haben. Hierzu zählen z. B.
- Leitungsrechte für Versorgungsträger, die Elektrizität, Gas, Wasser, Kabelfernsehen und Telefon u. a. m. bereitstellen oder Abfälle und Abwässer entsorgen,
- Wegerechte (z. B. das Recht, über ein Grundstück dauerhaft fahren zu dürfen),
- sonstige Nutzungsrechte (z. B. das Recht, Rohstoffe gewinnen zu dürfen).
Nutzungsrechte sind i. d. R. vertraglich geregelt und im Grundbuch eingetragen.
Aus Nutzungsrechten resultierende Einschränkungen können technische Arbeiten der Kampfmittelräumung nachteilig beeinflussen, behindern oder unmöglich machen. Deshalb sind die Nutzungsrechte vor einer Maßnahme zu ermitteln und die geplanten Arbeiten mit den Inhabern der Nutzungsrechte abzustimmen.
3.3.3 Schutzgebiete
Unter Schutzgebieten sollen hier Flächen verstanden werden, die schützenswerte Merkmale enthalten und deshalb vor Einwirkungen von außen durch geeignete Vorsorge- und/oder Schutzmaßnahmen zu schützen sind. Da aufgrund dieser Definition jedes Gebiet schützenswert sein kann, sollen hiermit u. a. folgende Gebiete gemeint sein:
- Umwelt- und Planungsrecht:
- Natur- und Landschaftsschutz,
- Bodenschutz,
- Wasserwirtschaft und Gewässerschutz,
- Grundwasser,
- Rohstoffe und Bodenschätze.
- Schutz von Kulturgütern:
- Denkmalschutz.
Schutzgebiete werden planungsrechtlich in Vorrang- und Vorbehaltsgebiete eingestuft. Vorranggebiete sind für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung oder Funktion vorgesehen und schließen andere raumbedeutsame Nutzungen aus. Es handelt sich dabei etwa um Gebiete zur Sicherung der Wasserversorgung (Wasserschutzgebiete) oder zur Sicherung der Rohstoffversorgung und -gewinnung (z. B. Kiesabbau).
Bei Vorbehaltsgebieten handelt es sich um Gebiete, in denen einer bestimmten raumbedeutsamen Nutzung oder Funktion bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen "besonderes Gewicht beigemessen" werden soll. Im Gegensatz zum Vorranggebiet sind diese konkurrierenden Nutzungen jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich häufig um Flächen mit Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege (z. B. Nationalparks, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate).
Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Kulturdenkmale zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Im Rahmen der Kampfmittelräumung sind insbesondere Bodendenkmäler (so lange sie noch mit Grundstücken verbunden sind), aber auch Bau- oder Gartendenkmäler zu berücksichtigen. Bodendenkmäler sind danach bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren handelt, für die Ausgrabungen, Befunde und Funde Hauptquelle wissenschaftlicher Erkenntnisse sind.
Die mit Schutzgebieten, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten verbundenen Auflagen sind bei technischen Erkundungen und Kampfmittelräumungen zu berücksichtigen. Die Gebiete sind deshalb vollständig zu erfassen und die jeweiligen Verordnungen und Satzungen auszuwerten. Mit den zuständigen Behörden sind die Maßnahmen zur Kampfmittelräumung und deren Auswirkungen auf die Schutzgebiete abzustimmen und zu dokumentieren. Im Einzelfall kann es dabei – nach Abwägung aller Aspekte – beispielsweise zur Verlegung von Testfeldern kommen oder Kampfmittelräumungen können eingeschränkt oder unmöglich gemacht werden.
Schutzgebiete sollen in Anlehnung an die Regionalplanung dargestellt werden.
3.3.4 Immissionsschutz
Als Immissionsschutz werden die Bestrebungen bezeichnet, mit denen Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt verträgliches Maß begrenzt werden sollen. Unter Immissionen werden auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen verstanden.
Erfolgt die Kampfmittelräumung mit Separationsanlagen (s. TS A-9.4.7 "Kampfmittelräumung durch Abtrag von Boden und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation)"), sind die Bestimmungen des Immissionsschutzes gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen.
3.3.5 Totenruhe
Mit „Störung der Totenruhe“ wird nach § 168 StGB der unbefugte Umgang mit den sterblichen Überresten Verstorbener bezeichnet.
Insbesondere in Gebieten mit intensiven Bodenkämpfen (z. B. Seelower Höhen und Halbe in Brandenburg, Hürtgenwald in Nordrhein-Westfalen) können bei bodeneingreifenden Arbeiten der Kampfmittelräumung die sterblichen Überreste Gefallener gefunden werden. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind für Gebiete, in denen sterbliche Überreste angetroffen werden können, vor Beginn von Kampfmittelräumungen diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen.