BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-8.2 Phase C

A-8.2.1 Hinweise zur Anwendung der Musterleistungsbeschreibung und der Formblätter des VHB – Räumung (VOB)


1 Geltungsbereich

Die Musterleistungsbeschreibung bezieht sich auf die Räumung von Kampfmitteln innerhalb der Phase C, die nach VOB ausgeschrieben werden.

 

2 Musterleistungsbeschreibung

Die Musterleistungsbeschreibung besteht aus folgenden Dokumenten:


1. Mustergliederung der Räumstellenbeschreibung/Baubeschreibung/Beschreibung des Verfahrens und des Leistungsziels (A-8.2.2)

Die Mustergliederung liefert der ausschreibenden Stelle ein Gerüst für die Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme. Die Abschnitte und Kapitel sind mit Stichworten und Hinweisen ausgestattet, die der ausschreibenden Stelle die Zusammenstellung der für die Ausschreibung erforderlichen Daten erleichtern sollen. In der Regel werden hiermit auch alle notwendigen Informationen der „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ der ATV DIN 18323 bereitgestellt. Die Anforderungen der VOB und des Vergabehandbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltungen werden durch die Vorgaben der Mustergliederung nicht ersetzt und sind zu beachten.

Die Mustergliederung enthält Verweise auf alle für eine Ausschreibung in dieser Phase möglicherweise benötigten Technischen Spezifikationen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche der Technischen Spezifikationen zur vollständigen Beschreibung der konkret auszuschreibenden Leistung erforderlich sind.


2. Leistungsbeschreibung (VOB) Gewerbliche Leistungen – Räumung (Phase C)

Ein Leistungsverzeichnis sollte unter Verwendung des Leistungsbereiches 019 „Kampfmittelräumarbeiten“ des STLB-Bau des GAEB aufgestellt werden. Hierbei ist häufig die Verwendung weiterer Leistungsbereiche des STLB-Bau erforderlich. Insbesondere sind hier zu nennen:

000

Sicherheitseinrichtungen, Baustelleneinrichtungen

002

Erdarbeiten

003

Landschaftsbauarbeiten

005

Brunnenbauarbeiten und Aufschlussbohrungen

008

Wasserhaltungsarbeiten

084

Abbruch-, Rückbau- und Schadstoffsanierungsarbeiten

087

Abfallentsorgung; Verwertung und Beseitigung

091

Stundenlohnarbeiten


3. Technische Spezifikationen (
A-9)

Die Technischen Spezifikationen setzen die technischen Standards für folgende Leistungsbereiche (s. Tab. A-8.2.1-1):

Tab. A-8.2.1-1: Relevante Technische Spezifikationen

a

Arbeitsschutz

b

Räumstellenorganisation

c

Räumverfahren

d

Dokumentation

e

Abnahmebedingungen

f

Geophysik

Die Technischen Spezifikationen gemäß a, b, d und e sind anzuwenden. Die Technischen Spezifikationen gemäß Punkt c sind in Abhängigkeit von den gewählten oder zu erwartenden Räumverfahren auszuwählen und den Verdingungsunterlagen beizufügen. Die den Verdingungsunterlagen beigefügten Technischen Spezifikationen sind in den VHB-Formblättern aufzuführen (s. Tab. A-8.2.1-2). Sie werden Vertragsbestandteile.

Tab. A-8.2.1-2: Auflistung Technische Spezifikationen in den Formblättern des VHB

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

211

Angebotsschreiben

213


4. Anlagen

Bei den Anlagen zur Leistungsbeschreibung handelt es sich um Bietereintragungen, Gutachten und Pläne, für die keine Formblätter entwickelt wurden.

 

3 Formblätter des VHB

Die Verdingungsunterlagen zur Ausschreibung von Leistungen zur Kampfmittelräumung müssen, mit Ausnahme der als bedarfsweise gekennzeichneten Dokumente, folgende Formblätter des VHB enthalten (s. Tab. A-8.2.1-3):

Tab. A-8.2.1-3: Aufzuführende Formblätter des VHB in den Ausschreibungsunterlagen

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

211

Teilnahmebedingungen

212

Angebotsschreiben

213

Besondere Vertragsbedingungen

214

Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation

221

Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme

222

Aufgliederung der Einheitspreise

223

Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

233

Abfall (bei Bedarf)

241

Datenverarbeitung (bei Bedarf)

244

Die „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ des Formblattes 214 sind im Bedarfsfall unter Pkt. 5-9 wie folgt zu ergänzen:


1. Ausführungsunterlagen (§ 3 Nr. 5 VOB/B)

Anfertigung eines Räumstelleneinrichtungsplanes in geeignetem Maßstab, der innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung dem Auftraggeber oder dessen Vertreter zu übergeben ist.


2. Abnahme (§ 12 VOB/B) und Abnahmebedingungen


Für die Abnahme gelten folgende Festlegungen:

i. Die Abnahmen erfolgen nur für in sich geschlossene Räumleistungen oder Räumteilleistungen.
ii. Die Abnahme ist durch den Auftragnehmer schriftlich zu beantragen (s. a. Technische Spezifikation A-9.4.10 „Dokumentation Phase C“).
iii. Die Abnahme der Gesamtfläche erfolgt gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B (förmliche Abnahme).
iv. Es sind Fristen festzulegen, innerhalb der gemäß § 12 Nr. 1 VOB/B die Abnahme zu erfolgen hat.
v. Wird die Abnahme aufgrund eines Mangels verweigert, hat der Unternehmer diesen Mangel auf seine Kosten zu beheben und erneut die förmliche Abnahme schriftlich zu beantragen.

 

3. Haftung (§ 10 VOB/B)

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers für Personenschäden und sonstige Schäden müssen in angemessener Höhe in Bezug auf die von der BV geschätzten Räumkosten stehen.

Dem Auftraggeber sind die Versicherungsnachweise vor Aufnahme der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen. Die Bezahlung fälliger Versicherungsprämien ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

 

4. Ausführung (§ 4 VOB/B) – SiGe-Koordinator

Der Auftragnehmer versichert, dass er für die Ausführungsphase uneingeschränkt über einen qualifizierten SiGe-Koordinator verfügt. Die Qualifikation gem. TS A-9.1.11 ist vor Zuschlagserteilung nachzuweisen.


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